Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt, wie die Kosten für die Altersversorgung von Beamten, Soldaten und Richtern aufgeteilt werden, wenn diese zwischen verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern (Bund, Länder, Gemeinden) wechseln. Er ersetzt ein früheres Erstattungsmodell durch ein pauschales Abfindungsmodell, um die Mobilität im öffentlichen Dienst zu fördern.
Was es regelt
- Die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechseln zwischen Bund, Ländern und anderen öffentlichen Körperschaften.
- Die Bedingungen, unter denen ein solcher Wechsel als "Dienstherrenwechsel" gilt und eine Versorgungslastenteilung stattfindet.
- Die Berechnung und Zahlung einer Abfindung für die Versorgungsanwartschaften.
- Übergangsregelungen für Fälle, die unter frühere Gesetze fielen.
Wen es betrifft
- Beamte, Soldaten und Richter, die ihren Dienstherrn wechseln.
- Der Bund, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Eckpunkte
- Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn ausscheidet und bei einem anderen Dienstherrn ein solches Verhältnis eingeht.
- Eine Versorgungslastenteilung findet statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Wechsel zugestimmt hat und keine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt liegt.
- Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch eine Abfindung, die sich aus Bezügen, Dienstzeiten und einem Bemessungssatz zusammensetzt.
- Der Bemessungssatz beträgt je nach Lebensalter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 15 % (bis 30 Jahre), 20 % (bis 50 Jahre) oder 25 % (nach 50 Jahren); für Professoren immer 25 %.
Gesetzestext
2010-09-05BGBl I2010, 1290 (1404)Versorgungslastenteilungs-StaatsvertragStaatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden DienstherrenwechselnSonstDer Staatsve
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2011 +++)
G +++)
EingangsformelDie Bundesrepublik Deutschland,das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:
PräambelMit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2
Dienstherrenwechsel 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
020Abschnitt 2
Versorgungslastenteilung
§ 3Voraussetzungen
§ 4Abfindung
- Lebensjahres: 15 %,2.bis Vollendung des
- Lebensjahres: 20 %,3.nach Vollendung des
- Lebensjahres: 25 %. 3Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 %.
§ 5Bezüge
§ 6Dienstzeiten
§ 7Weitere Zahlungsansprüche
§ 8Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
030Abschnitt 3
Übergangsregelungen
§ 9Ersetzung von § 107b Beamt
VG 1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.
§ 10Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
§ 11Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
§ 12
Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages 1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b Beamt
VG 1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
§ 14
Entsprechende Anwendung auf § 92b SVGDie Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.
§ 15Fortgeltungdes § 107c Beamt
VG und des § 92c SVG§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 16
Kündigung 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.
§ 17Inkrafttreten
- Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum
- September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. 2Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.
SchlussformelFür die Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
- Januar 2010Thomas de MaizièreFür das Land Baden-Württemberg Berlin, den
- Dezember 2009Günther H. OettingerFür den Freistaat Bayern Berlin, den
- Dezember 2009Horst SeehoferFür das Land Berlin Berlin, den
- Dezember 2009Harald WolfFür das Land Brandenburg Berlin, den
- Dezember 2009Matthias PlatzeckFür die Freie Hansestadt Bremen Berlin, den
- Dezember 2009Jens BöhrnsenFür die Freie und Hansestadt Hamburg Berlin, den
- Dezember 2009Ole von BeustFür das Land Hessen Berlin, den
- Dezember 2009Roland KochFür das Land Mecklenburg-Vorpommern Berlin, den
- Dezember 2009Erwin SelleringFür das Land Niedersachsen Berlin, den
- Dezember 2009Christian WulffFür das Land Nordrhein-Westfalen Berlin, den
- Dezember 2009Jürgen RüttgersFür das Land Rheinland-Pfalz Berlin, den
- Dezember 2009Kurt BeckFür das Saarland Berlin, den
- Dezember 2009Peter MüllerFür den Freistaat Sachsen Berlin, den
- Dezember 2009Stanislaw TillichFür das Land Sachsen-Anhalt Berlin, den
- Dezember 2009Wolfgang BöhmerFür das Land Schleswig-Holstein Berlin, den
- Dezember 2009Peter Harry CarstensenFür den Freistaat Thüringen Berlin, den
- Dezember 2009Christine Lieberknecht