Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung und Verwendung von Verwaltungsdaten von verschiedenen Behörden an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken. Es soll sicherstellen, dass diese Daten effizient für statistische Auswertungen genutzt werden können.
Was es regelt
- Die monatliche Übermittlung von Daten durch Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit.
- Die jährliche Übermittlung von Daten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank.
- Die anlassbezogene Übermittlung von Daten über staatliche finanzwirksame Hilfen durch Bundesbehörden.
- Die zulässigen Verwendungszwecke dieser übermittelten Daten, wie Wirtschaftsstatistiken und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.
Wen es betrifft
- Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Deutsche Bundesbank und bestimmte Bundesbehörden.
- Steuerpflichtige, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, und Betriebe, die Meldungen für Beschäftigte erstatten.
Eckpunkte
- Finanzbehörden übermitteln monatlich Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, darunter Name, Anschrift, Rechtsform, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuerdaten.
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt monatlich Daten von Betrieben, die Meldungen für Beschäftigte erstatten, einschließlich Name, Anschrift, Wirtschaftszweig und Anzahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übermitteln jährlich Daten von bestimmten Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche, wie Name, Anschrift, Rechtsform und Bilanzdaten.
- Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Daten nur für gesetzlich angeordnete Wirtschaftsstatistiken, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das Statistikregister und weitere spezifische Aufgaben verwenden.
Gesetzestext
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der WirtschaftsstatistikenStand
(+++ Textnachweis ab: 12.11.2010 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
§ 1Übermittlung und Verwendung
§ 2Daten der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind: 1.Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,2.Rechtsform,3.Wirtschaftszweig,4.Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,5.Zugehörigkeit zu einer Organschaft,6.Besteuerungsform,7.Dauerfristverlängerung,8.Voranmeldungszeitraum,9.Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,10.Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,11.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,12.Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,13.Art der Umsatzsteuervoranmeldung,14.Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
§ 3Daten der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1.Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,2.Wirtschaftszweig,3.Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,4.Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,5.Betriebsnummer,6.Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
§ 3aDaten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 – Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 – Versicherungen, 65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 – Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen: 1.Name und Anschrift,2.Rechtsform,3.Wirtschaftszweig,4.Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,5.Legal Entity Identifier,6.die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
§ 3bDaten der Deutschen Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen: 1.Name, Anschrift,2.Rechtsform,3.Wirtschaftszweig,4.Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,5.Legal Entity Identifier,6.die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
§ 3cDaten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind: 1.die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,2.Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,3.die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und4.Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
§ 4Rückfragen
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen.
§ 5Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist.