Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, um dem Wunsch von Bürgerinnen und Bürgern nach einer anderen staatsrechtlichen Zuordnung ihrer Gemeinden Rechnung zu tragen und früheres Unrecht wiedergutzumachen.
Was es regelt
- Die Ausgliederung und Eingliederung spezifischer Gemeinden und Ortsteile zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
- Die rechtlichen Folgen dieser Gebietsänderungen, insbesondere bezüglich des Landes- und Landkreisrechts.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften.
- Die Übernahme von Arbeits- und Dienstverhältnissen von Landesbediensteten.
Wen es betrifft
- Die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
- Die Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden und Ortsteile, die von den Gebietsänderungen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden aus Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in Brandenburg eingegliedert.
- Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden aus Brandenburg ausgegliedert und in Mecklenburg-Vorpommern eingegliedert.
- Weitere Gemeinden wie Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow sowie Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen werden aus Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in Brandenburg eingegliedert.
- Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft, soweit es widerspricht.
Gesetzestext
GrÄndStVtr BB/
1992-05-09BGBl I1993, 205, 206Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.8.1992 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBB/
Bek +++) GrÄndStVtr BB/
EingangsformelUm dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung zu tragen, die auf Grund historischer und kultureller Verbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die Ergebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach staatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert haben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche Gebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzumachen, schließen das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
- August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gem. Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
- August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom
- September 1990 vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr BB/
Art 1
Art 2
Art 3
Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen gegen Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften geregelt werden. GrÄndStVtr BB/
Art 4
Art 5(1) Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl.
1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.
Art 6
Art 7
Art 8
Schlußformel für das Land Brandenburg für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg des Landes Mecklenburg-Vorpommern GrÄndStVtr BB/
Anlage 1azum Staatsvertrag über die Umgliederung von Gemeinden aus dem Landkreis Ludwigslust(Inhalt: nicht darstellbare topographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1993, 208 - 209) GrÄndStVtr BB/
Anlage 1bzum Staatsvertrag über die Umgliederung von Gemeinden und Ortsteilen aus dem Landkreis Perleberg(Inhalt: nicht darstellbare topographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1993, 210) GrÄndStVtr BB/
Anlage 1czum Staatsvertrag über die Umgliederung von Gemeinden aus den Landkreisen Strasburg und Pasewalk(Inhalt: nicht darstellbare topographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1993, 211) GrÄndStVtr BB/
Anlage 1dzum Staatsvertrag über die Umgliederung von Gemeinden aus dem Landkreis Pasewalk(Inhalt: nicht darstellbare topographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 1993, 212) GrÄndStVtr BB/
(XXXX)Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992Zu Artikel 21.Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung besteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden Gemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu überweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.2.Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung besteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisherigen Leistungsträger zu gewährleisten.Die Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB I-X zwischen den jeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.Soweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst bewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern. GrÄndStVtr BB/
(XXXX)Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992Zu Artikel 3Die vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte "gegen Entschädigung" ausschließlich die vom Lande Mecklenburg-Vorpommern vorgenommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige Tatbestände bestehen nicht. GrÄndStVtr BB/
(XXXX)Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992Zu Artikel 4Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen Fachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt wird. Eine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich nicht statt. GrÄndStVtr BB/
(XXXX)Protokollnotiz zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992Zu Artikel 7 Abs. 1Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die Beschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein soll. Die zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung eine Vereinbarung schließen, die näheres regelt.