Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung im Thüringer Wald fest, die zusammen als "Biosphärenreservat Vessertal" bezeichnet werden. Sie dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Besonderheiten dieses Gebiets und seiner typischen Nutzung.
Für wen: Alle Personen, die sich im Biosphärenreservat Vessertal aufhalten oder dort tätig sind; Bewirtschafter und Eigentümer von Flächen innerhalb des Reservats.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 12
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet im Thüringer Wald.
- Die genaue Beschreibung und Abgrenzung des Biosphärenreservats Vessertal.
- Die Unterteilung des Reservats in drei Schutzzonen (I, II, III) mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen.
- Gebote und Verbote für die Nutzung und den Schutz innerhalb dieser Zonen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die sich im Biosphärenreservat Vessertal aufhalten oder dort tätig sind.
- Bewirtschafter und Eigentümer von Flächen innerhalb des Reservats.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Biosphärenreservat erstreckt sich von 420 m ü. NN bis über 982 m ü. NN und ist zu 85% bewaldet.
- Es gibt drei Schutzzonen: Zone I (Kernzone) ist ein Naturschutzgebiet ohne wirtschaftliche Nutzung, Zone II (Entwicklungs- und Pflegezone) ist ein Naturschutzgebiet mit Pflege- und Nutzungsmaßnahmen, und Zone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist ein Landschaftsschutzgebiet.
- In Zone I ist die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten.
- In Zone II und III sind naturnahe Waldbestände zu entwickeln und Biotopschutz durchzuführen, insbesondere für Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und 100 m-Bereiche um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten vom Aussterben bedrohter Großvogelarten.
- In Zone III ist es verboten, Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder zweckentfremdet zu nutzen, Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen, bauliche Anlagen außerhalb bebauter Ortsteile zu errichten oder zu erweitern, Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen, den Landschaftscharakter zu verändern oder Kahlschläge über 3 ha anzulegen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. j EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990. (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGVessertalV Anhang EV +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelAuf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
§ 1Festsetzung
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Thüringer Wald Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" festgesetzt.
§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Das Gebiet ist zu 85% bewaldet, wobei naturnahe Buchenwälder verschiedener Ausprägungen einen erheblichen Anteil besitzen. Der größere Teil wird von Fichtenforsten eingenommen, insbesondere in den höheren Lagen. Zum charakteristischen Landschaftsinventar gehören die Grünlandflächen auf den langgestreckten Talsohlen, an flacheren Hängen und in Quellmulden. Mit Borstgrasrasen, Frisch- und Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Bachröhrichten und Quellfluren spiegeln sie das reichhaltige Standortmosaik an den Hängen, in den Tälern und entlang der Bäche wider. Die früher zweischürige Mahd mit umfangreicher Rieselbewässerung ist in den letzten Jahrzehnten meist intensiverer Nutzung durch Rinderbeweidung gewichen.
Entfernt gelegene Wiesen blieben ungenutzt. In den Kammlagen sind mehrere Hochmoore in das Reservat einbezogen. Die sehr unterschiedlichen Landschaftsstrukturen werden von einer sehr artenreichen Tier- und Pflanzenwelt besiedelt. Dazu zählen zahlreiche besonders geschützte Arten aus den verschiedenen taxonomischen Gruppen. Auch vom Aussterben bedrohte Arten kommen vor. Die landschaftlichen Schönheiten bieten traditionsgemäß Urlaubern und Touristen zu allen Jahreszeiten hervorragende Erholungsmöglichkeiten.
Der Verlauf der Grenze entlang der Straßen, Wege und Schienen versteht sich ausschließlich dieser. Verläuft sie an Bächen, sind diese eingeschlossen.
§ 3Schutzzweck
Mit der Festsetzung als Biosphärenreservat wird bezweckt, die naturräumlichen Eigenarten des mittleren Thüringer Waldes in der Umgebung des Vessertales in Verbindung mit ihrer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind 1.die charakteristischen Lebensgemeinschaften des gesamten Standortmosaiks mit ihrer Artenvielfalt zu erhalten, 2.die historischen Nutzungsformen der zweischürigen Mähwiesen und kleinflächigen Weiden zu erhalten oder wiederherzustellen, 3.die natürlichen und naturnahen Wälder zu erhalten sowie standortfremde Forstbestände in naturnahe Wälder umzuwandeln, 4.die Hochmoore zu erhalten und zu entwickeln, 5.die Fließ- und Standgewässer zu erhalten und zu entwickeln, 6.Freilandforschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten, insbesondere für das Programm "Der Mensch und die Biosphäre" der UNESCO im Rahmen eines seit 1979 anerkannten Biosphärenreservates, soweit sie mit dem Schutzzweck übereinstimmen, zu ermöglichen, 7.die Teile der harmonischen Kulturlandschaft für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern.
§ 4Schutzzonen
- Januar 1981),Revier 1.02 Breitenbach, Abt. 1022 a2 (Waldzustand
- Januar 1986),Gemarkung Breitenbach, Nr. 6, Flur 16, Flurstücke 1-6, 7/1, 7/2, 8-10;2.Oberlauf der Gabeltäler, Revier 4.12 Morast, Abt. 1413 a5, b4 (Waldzustand
- Januar 1988);3.Marktal und Morast, Revier 4.19, Allzunah, Abt. 1263 b3-b4, 1264 a2-a5, b2-b6, 1265, 1266, 1267 a1, b1-b2, NHB 97 (z.T.), 107, 108, (Waldzustand
- Januar 1981), Revier 4.21 Morast, Abt. 1425, NHB 53 (nördlicher Teil), (Waldzustand
- Januar 1981),4.Schneekopfmoor am Teufelskreis, Revier 4.03 Sattelbach, Abt. 4301 b1-b3, c3-c4, NHB 3, 4, 6, (Waldzustand
- Januar 1988);5.Beerbergmoor, Revier 4.03 Sattelbach, Abt. 4303 b1-b2, 4304a, NHB 12, (Waldzustand
- Januar 1988).
- Januar 1981),Revier 1.01 Schleusingerneundorf, Abt. 1145 - 1157, NHB 36, 38, 40, 41, (Waldzustand
- Januar 1986),Revier 1.02 Breitenbach, Abt. 1201 - 1202, 1203b, c1-c5, 1204 - 1221, 1222 a1, a3-a4, 1223, 1232, 1239 - 1245, 1246 b1-b2, 1247 - 1262, NHB 1, 6 - 11, 13 - 24, 44 - 88, (Waldzustand 01.
Januar 1986),Revier 1.04 Hinternah, Abt. 1446 b1-b2, 1447b, 1448 d1-d2, 1449b, NHB 80, 83, (Waldzustand 01. Januar 1986),weiterhin gehören zur Zone II alle zwischen den genannten Waldflächen gelegenen Grünlandflächen zuzüglich der Flächen: Gemarkung Breitenbach Nr. 6, Flur 6, Flurstücke 182/23, 183/24, 187/22, 188/22, 25/1, 25/2, 26/1-3, 27, 29, 30, Teil von 171 (Vesser) bis 187/22, Gemarkung Schleusingerneundorf, Flur 10, Flurstück 71/1 (71/3 identisch mit NHB 40, Revier Schleusingerneundorf, 71/2 und 71/4 identisch mit NHB 70, Revier Breitenbach),Gemarkung Erlau-Oberf. Nr. 14, Flur 7, Flurstücke 1, 2, 4, 5, 7/1-2, 8, 9, 11 - 18, 20, 21, 25 - 27, 29 - 33, 34/1-2, 42/1-4, 44 - 49, 50/1-3, 52 - 56, 58/1, 59 - 72, 74 - 79, 80/43, 81/43, 82/43, 83/3, 84/3, 85/3, 86/6, 91/41, 92/41, 87/51, 88/51, 98/28, 99/28, 100/28,2.Harzgrund, bei Suhl, Gemarkung Hirschbach, Flur 4, Flurstücke 15/3, Ostteil von 15/4, 16/1-2, 21/3, 22 - 27, 30 - 33 , Südteil von 101/34, 102/35 103/36, 37, 38, 39/1-2, 40 - 42, 105/43, 107/43, 108/43, 44, 45, 48/2, 49, 50, 86/51, 90/51, 93/51, 97/51,3.Schneekopfmoor am Teufelskreis, bei Gehlberg, Revier 4.03 Sattelbach, Abt. 4301 c1, 4310 a1-a2, NHB 3, 4, 6, 7, (Waldzustand 01.
Januar 1986),4.Seiffartsburg, bei Gehlberg Revier 3.13 Gehlberg, Abt. 815 a1-a3, 818 (Waldzustand
- Januar 1981),5.Reifberg, bei Stützerbach, Revier 3.14 Rosenkopf, Abt. 872 a1-a2, a4, (Waldzustand
- Januar 1981),6.Erbskopf, bei Ilmenau, Revier 3.18 Stützerbach, Abt. 1150, 1151a, (Waldzustand
- Januar 1981),7.Marktal und Morast, bei Stützerbach, Revier 3.18 Stützerbach, Abt. 1131 - 1135, 1156 - 1160, 1161 a1-a3, 1162 a1-a2, a4-a5, 1163a, NHB 45 - 49, (Waldzustand
- Januar 1981),Revier 4.19 Allzunah, Abt. 1258, 1263 a1-a4, b1-b2, 1264 a1, b1, 1268, 1269, NHB 95, 101, 106, 109, (Waldzustand
- Januar 1981),8.Oberlauf der Gabeltäler, zwischen Frauenwald und Neustadt/R., Revier 4.20 Tannengrund, Abt. 1353, NHB 88, 91, (Waldzustand 01.
Januar 1981),Revier 4.21 Morast, Abt. 1407, 1408, 1412 - 1417, NHB 16 - 18, (Waldzustand 01. Januar 1981), zuzüglich die von den Waldgebieten eingeschlossenen Grünlandflächen.
§ 5Gebote
§ 6Verbote
§ 7Ausnahmen
§ 8Befreiungen
§ 9Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei: 1.Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer, 2.Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und 3.der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 12Schlußbestimmung
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Anlage(Inhalt: nicht darstellbare Karte, Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1475)
Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239) Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ... Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis
- i)... j)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1475 des Gesetzblattes) k)bis
- n)... mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...