Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von EU-Verordnungen im Bereich der Gentechnik und die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik hergestellt wurden. Es legt fest, welche Behörden für die Bearbeitung von Anträgen und die Überwachung zuständig sind und welche Anforderungen für die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" gelten.
Für wen: Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmitteln und Futtermitteln, insbesondere wenn diese genetisch verändert sind oder als "ohne Gentechnik" gekennzeichnet werden sollen; Behörden wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie Landesbehörden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Gerichtsentscheidungen
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- gesetze-im-internet.de
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Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei Anträgen zu genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln.
- Die Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln als "ohne Gentechnik".
- Die Überwachung der Einhaltung von EU-Verordnungen im Bereich Gentechnik und der "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung.
- Strafvorschriften bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Produkten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmitteln und Futtermitteln, insbesondere wenn diese genetisch verändert sind oder als "ohne Gentechnik" gekennzeichnet werden sollen.
- Behörden wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie Landesbehörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Nur die Angabe „ohne Gentechnik“ darf verwendet werden, wenn die Anforderungen erfüllt sind (§ 3a Abs. 1).
- Für die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" dürfen keine Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, die nach bestimmten EU-Verordnungen kennzeichnungspflichtig wären oder von Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind (§ 3a Abs. 2 und 3).
- Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft darf das Tier kein Futtermittel erhalten haben, das nach bestimmten EU-Verordnungen kennzeichnungspflichtig wäre (§ 3a Abs. 4).
- Wer Lebensmittel mit der Angabe "ohne Gentechnik" in Verkehr bringt, muss Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen führen, z.B. durch Erklärungen von Vorlieferanten oder Analyseberichte (§ 3b).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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Gesetzestext
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EGGenTDurchfGEGGenTDurchfG2004-06-22BGBl I2004, 1244EG-Gentechnik-DurchführungsgesetzGesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter LebensmittelStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752 (+++ Textnachweis ab: 26.6.2004 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung EGV 1946/2003 (CELEX Nr: 32003R1946) EGV 178/2002 (CELEX Nr: 32002R0178) EGV 1829/2003 (CELEX Nr: 32003R1829) +++)Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Satz 1 G v. 1.4.2008 I 499 iVm Bek. v. 27.5.2008 I 919 mWv 1.5.2008 u. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1934 mWv 15.12.2010 Das G wurde als Artikel 1 d. G. v. 22.6.2004 I 1244 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 26.6.2004 in Kraft getreten.
EGGenTDurchfG§ 1Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1.die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind,2.die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,3.die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,4.die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und5.das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
EGGenTDurchfG§ 2Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und LandwirtschaftDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
EGGenTDurchfG§ 3Beteiligung anderer Behörden des Bundes(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
EGGenTDurchfG§ 3aVoraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“ verwendet werden.
EGGenTDurchfG§ 3bNachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter LebensmittelDerjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere 1.verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,2.in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder3.im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können.
EGGenTDurchfG§ 4Überwachung(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der 1.Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,2.Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24),3.Verordnung (EG) Nr. 1946/2003der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
EGGenTDurchfG§ 5Mitwirkung von ZollstellenIm Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.
EGGenTDurchfG§ 5aErlass von Rechtsverordnungen(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist, 1.das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder2.das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllagerauf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
EGGenTDurchfG§ 7Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
EGGenTDurchfGAnlage(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig istFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506lfd. Nr.TierartZeitraum1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate3bei Schweinenvier Monate4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.