Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz soll den Einsatz von verflüssigtem Erdgas (LNG) beschleunigen. Es legt besondere Regeln für Genehmigungen, Vergabeverfahren und Rechtsbehelfe fest, um den Bau und Betrieb von LNG-Anlagen zu erleichtern.
Für wen: Betreiber von Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; Antragsteller für Genehmigungen solcher Anlagen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 7
- Gerichtsentscheidungen
- 21
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 12 (17) · § 11 (9)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigung von Anlagen, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden sollen, nur für den Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten.
- Die Umrüstbarkeit von bestimmten Anlagen für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak bis zum 1. Januar 2044.
- Beschleunigte Verfahren für Nachprüfungen vor der Vergabekammer und für sofortige Beschwerden in Vergabeverfahren.
- Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen Zulassungsentscheidungen für LNG-Vorhaben.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas.
- Antragsteller für Genehmigungen solcher Anlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Genehmigungen für den Weiterbetrieb von Anlagen über den 31. Dezember 2043 hinaus sind nur für klimaneutralen Wasserstoff oder Derivate möglich und müssen bis zum 1. Januar 2035 beantragt werden.
- Bestimmte Anlagen müssen bis spätestens zum 1. Januar 2044 auf verflüssigtes Ammoniak umrüstbar sein, wobei die Umrüstkosten 15 Prozent der Errichtungskosten nicht überschreiten dürfen.
- Die Vergabekammer muss ihre Entscheidung in Nachprüfungsverfahren innerhalb von drei Wochen treffen, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von höchstens zwei Wochen.
- Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Zulassungsentscheidungen für LNG-Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung; ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss innerhalb eines Monats gestellt werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.§ 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: –Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25).–Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).§ 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: –Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.–Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.–Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist.–Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.–Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist.–Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist. (+++ Textnachweis ab: 1.6.2022 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092) EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075) EURL 18/2012 (CELEX Nr: 32012L0018) EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 31989L0665) EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 392L0013) EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32009L0081) EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023) EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)
§ 5Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
- Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des
- Januar 2035 zu beantragen.
Unbeschadet der Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid technisch möglich ist.
(XXXX) §§ 6 bis 8(weggefallen)
§ 9Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.5.Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.
Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.4.Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.5.§ 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.6.Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.
Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.7.§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.8.Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Rechtsbehelfe
§ 12Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für 1.auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie2.Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
§ 13Übergangsregelungen
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Juni 2025 außer Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des
- Juni 2027 außer Kraft.
Anlage(zu § 2)(Fundstelle: BGBl. I 2022, 809; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr.Vorhabenstandorte1.Brunsbüttel (Schleswig-Holstein)1.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Hafen)1.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal)1.3Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen – Anschlusspunkt Gasleitungsnetz)2.Wilhelmshaven (Niedersachsen)2.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)2.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: NWO Terminal)2.3Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)2.4Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden)2.5Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)2.6Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)2.7Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven – Leer „GWL")2.8Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Etzel-Wardenburg-Drohne)3.Stade/Bützfleth (Niedersachsen)3.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen)3.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub)3.3Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)3.4Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Elbe Süd-Achim und Verdichter Achim/Embsen)4.Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)4.1zwei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort 1 und 2 im Hafen)4.2Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen Mukran/Prorer Wiek (auf See) – Anschlusspunkt Lubmin (Gasfernleitungsnetz))5.Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)5.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort im Hafen)5.2Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort im Hafen – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)