Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Versicherungsfällen aus dem Jahr 1962 oder früher (für Renten) bzw. 1961 oder früher (für Unfallleistungen) beruhen, mit Wirkung zum 1. Januar 1964.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, deren Versicherungsfall im Jahr 1962 oder früher eingetreten ist; Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Unfall im Jahr 1961 oder früher eingetreten ist.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Jahresarbeitsverdienst abhängen.
- Die Berechnungsgrundlagen und Vervielfältigungsfaktoren für diese Anpassungen.
- Sonderregelungen für bestimmte Rentenarten und Leistungen im Saarland.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, deren Versicherungsfall im Jahr 1962 oder früher eingetreten ist.
- Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Unfall im Jahr 1961 oder früher eingetreten ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Rentenanpassung erfolgt aufgrund der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963, gültig ab 1. Januar 1964.
- Bestimmte Renten werden so angepasst, dass sie sich nach Anwendung von Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben, basierend auf der Bemessungsgrundlage und Beitragsbemessungsgrenze von 1963.
- Andere Renten werden angepasst, indem der Anpassungsbetrag mit 1,082 vervielfältigt wird; der Kinderzuschuss und nicht anpassbare Rententeile werden danach wieder hinzugefügt.
- Geldleistungen aus der Unfallversicherung werden angepasst, indem sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden, wobei der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen darf, es sei denn, ein höherer Betrag ist bestimmt.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 15 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1964 +++)
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§ 1
§ 2(1) Renten, die nach §§ 1253ff.
der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsordnung, § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 77 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.
Art. I § 2 Abs. 1 Kursivdruck: § 1282 Abs. 2 RVO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 u. § 79 Abs. 2 RKG aufgeh. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981 Art. 1 § 12 Abs. 1 Kursivdruck: §§ 1253 bis 1256, §§ 1267 bis 1282 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992
§ 3
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten Witwen- und Witwerrenten DM/Monat DM/Monat 50 und mehr 750 450 49 735 441 48 720 432 47 705 423 46 690 414 45 675 405 44 660 396 43 645 387 42 630 378 41 615 369 40 und weniger 600 360
§ 4
§ 5
§ 6
- Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
§ 7Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15.
Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben hätte.
§ 8
Die Vorschriften dieses Artikels gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
RAG 6020Art IIAnpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung RAG 6020Art II§ 1
- Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) oder auf Grund des § 2 Nr. 11 des Gesetzes Nr. 673 zur Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung an die im übrigen Bundesgebiet geltenden Vorschriften vom
- Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlands S. 1045) gewährt werden.
RAG 6020Art II§ 2
RAG 6020Art II§ 3Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
RAG 6020Art II§ 4Ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für Gruppen von Versicherten seit dem
- Juli 1963 die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, sind die Geldleistungen für diese Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet worden, so sind diese Geldleistungen auf Grund des nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung zu berechnenden Jahresarbeitsverdienstes für Bezugszeiten vom
- Januar 1964 an umzustellen. Dabei ist der Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeitnehmers am
- Januar 1962 zugrunde zu legen.
RAG 6030Art IIIGemeinsame Vorschriften RAG 6030Art III§ 1
RAG 6030Art III§ 2
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
- Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.
RAG 6030Art III§ 3
Art. III § 3 Abs. 3 Kursivdruck: § 627 u. § 1300 RVO aufgeh. durch Art. II § 4 Nr. 1, § 79 AVG aufgeh. durch Art. II § 6 Nr. 1 u. § 93 Abs. 1 RKG aufgeh. durch Art. II § 8 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981 RAG 6040Art IVNeufestsetzung der Ortslöhne und Schlußvorschriften RAG 6040Art IV§ 1- RAG 6040Art IV§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
RAG 6040Art IV§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.