Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Abschluss der Währungsumstellung in Deutschland, indem es festlegt, wann alte Ansprüche aus Reichsmarkguthaben und andere vor dem 9. Mai 1945 entstandene Forderungen gegen Geldinstitute und Versicherungsunternehmen erlöschen oder verjähren.
Was es regelt
- Das Erlöschen von Ansprüchen aus Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten.
- Die Verjährung von vor dem 9. Mai 1945 begründeten Ansprüchen gegen Geldinstitute und Versicherungsunternehmen.
- Die Auflösung und Abwicklung bestimmter öffentlich-rechtlicher Geldinstitute.
- Die Behandlung von "toten Depots" (Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, deren Verfügungsberechtigung unklar ist).
Wen es betrifft
- Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Postscheckämter).
- Versicherungsunternehmen.
- Inhaber von Reichsmarkguthaben und anderen alten Ansprüchen gegen diese Institute.
Eckpunkte
- Ansprüche aus Reichsmarkguthaben erlöschen grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni 1976, wenn sie nicht umgewandelt oder angemeldet wurden.
- Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche gegen Geldinstitute verjähren in der Regel mit Ablauf des 30. Juni 1976, sofern keine Ausnahmen zutreffen.
- Bestimmte öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, werden aufgelöst.
- Wertpapiere und Schuldbuchforderungen aus "toten Depots" sind bis zum 31. Dezember 1978 an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, wenn die Verfügungsberechtigung unklar ist oder seit dem 8. Mai 1945 keine Rechte geltend gemacht wurden.
Gesetzestext
Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 19 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
(+++ Textnachweis ab: 24.12.1975 +++)
010Abschnitt I
Alte Ansprüche gegen Geldinstitute
§ 1Geldinstitute
Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), 2.die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom
- Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom
- März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute, 3.Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom
- April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -), 4.Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).
§ 2Ansprüche aus Reichsmarkguthaben
- Juni 1976 erlöschen die Ansprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden oder erloschen sind noch auf Grund einer bis zum
- Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche Mark umgewandelt werden: 1.Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), 2.Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom
- September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -, zuletzt geändert durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz vom
- Dezember 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 1083 -), 3.Reichsmarkguthaben im Saarland (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland).
§ 3Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute
- Mai 1945 begründete Ansprüche gegen Geldinstitute, die bis zum
- Juni 1976 weder erfüllt noch verjährt oder erloschen sind, verjähren mit Ablauf des
- Juni 1976, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4, 5 etwas anderes ergibt.
- Mai 1945 und vor dem
- Juli 1976 vom Berechtigten in einer Weise geltend gemacht worden sind oder werden, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, verjähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Mai 1945 begründete Ansprüche, aus welchen ein Geldinstitut nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Person des Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers die Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes, des § 16 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom
- Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder der §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes gegeben sind, verjähren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch bis zum Ablauf des Jahres 1976 angemeldet worden ist oder wird und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festgestellt werden.
- April 1954 - Bundesanzeiger Nr. 81 vom
- April 1954 -) eingeht; diese hat die Anmeldung spätestens bis zum
- Juni 1977 an das Schuldnerinstitut weiterzuleiten. Sind Ansprüche im Sinne des Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren für natürliche Personen anerkannt worden, so gelten die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als erfüllt, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß eine Person, für welche die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist, zur Verfügung über den Anspruch berechtigt ist. § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung in Kraft geblieben sind, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 4Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem
- Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des
- Juni 1976.
§ 5Auslandsschulden
- Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331), dem Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom
- August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas anderes ergibt.
- Januar 1953, in Anspruch genommen werden, soweit Gläubiger bis zum
- Juni 1976 ihr gegenüber schriftlich erklären, daß sie die vor dem
- Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten Zahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen annehmen.
§ 6Leistungen aus öffentlichen Mitteln
- Dezember 1975 laufende Geschäftsjahr enthalten, so ist dieser Passivposten in den Abschluß für das am
- Dezember 1977 laufende Geschäftsjahr nur dann aufzunehmen, wenn die Forderung inzwischen vom Gläubiger geltend gemacht worden und das Geldinstitut zur Erfüllung bereit ist.
- Dezember 1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zu regelnden Verbindlichkeiten verpflichtet und hätte eine Erfüllung vor diesem Zeitpunkt zur Gewährung von Ausgleichsforderungen geführt, so werden die von dem Geldinstitut nach dem
- Dezember 1975 geleisteten Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom
- März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) findet Anwendung.
020Abschnitt II
Alte Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen
§ 7Versicherungsunternehmen§ 3 Abs.
1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom
- Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden können.
030Abschnitt III
Sonstige Vorschriften
§ 8Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute
- September 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 647 -) auf den bei der Deutschen Bundesbank bestehenden Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom
- Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650), 2.ein Vermögensüberschuß der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom
- Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 145 -) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank, 3.die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschulden geregelten Verbindlichkeiten aus den von der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepublik Deutschland, 4.ein Vermögensüberschuß der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und ein Vermögensüberschuß der Deutschen Verrechnungskasse auf die Bundesrepublik Deutschland.
§ 9Beendigung der Abwicklung von Geldinstituten
§ 10Tote Depots
- Mai 1945 begebene Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder an ihre Stelle getretene Werte, hinsichtlich deren die Verfügungsberechtigung nicht geklärt ist oder vom Berechtigten nach dem
- Mai 1945 gegenüber dem Geldinstitut keine Rechte geltend gemacht worden sind, so sind die Wertpapiere und die an ihre Stelle getretenen Werte einschließlich der angefallenen Erträgnisse bis zum
- Dezember 1978 an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, sofern sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die §§ 10, 11 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom
- Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sind entsprechend anzuwenden.
§ 11Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
§ 12Aufhebung von Rechtsvorschriften
Aufgehoben werden 1.die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz, 2.§ 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiundvierzigsten und § 20 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, 3.die §§ 2 bis 4 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, 4.§ 18 des Altbankengesetzes, 5.§ 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488), zuletzt geändert durch das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33). 6. 7. 8.
§ 13Sonderregelung für Berlin
Im Land Berlin gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe: 1.Es tretena)in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Geldinstitute (Artikel I Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom
- März 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 88 -)"; b)in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom
- Juli 1948 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 374 -)"; c)in § 3 Abs. 6 an die Stelle der Worte "bei Geldinstituten im Währungsgebiet als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes)" die Worte "bei Geldinstituten in Berlin als Altgeldguthaben der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverordnung)". 2.Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bausparkassen die in der Durchführungsbestimmung Nummer 7 vom
- Oktober 1950 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom
- März 1949 (Westberliner Bausparkassenbestimmung) - Verordnungsblatt für Berlin I S. 494 - aufgeführten Bausparkassen sowie die Landesbausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deutsche Bau-Gemeinschaft AG.
§ 14Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.