Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer einen Abfallbeauftragten bestellen muss und welche Anforderungen an diese Abfallbeauftragten gestellt werden. Sie stellt sicher, dass Betriebe und Anlagen, die mit Abfällen umgehen, über qualifiziertes Personal verfügen, um die Abfallwirtschaft ordnungsgemäß zu gestalten.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für bestimmte Anlagen und Betriebe.
- Die Möglichkeit, mehrere oder gemeinsame Abfallbeauftragte zu bestellen.
- Die Erlaubnis, nicht betriebsangehörige Abfallbeauftragte oder Abfallbeauftragte für Konzerne zu bestellen.
- Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten.
Wen es betrifft
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Deponien, Krankenhäusern/Kliniken und Abwasserbehandlungsanlagen.
- Hersteller und Vertreiber, die bestimmte Mengen an Verpackungen oder Elektro- und Elektronikaltgeräten zurücknehmen.
- Betreiber von Rücknahmesystemen für Verpackungen und Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Organisationen für Herstellerverantwortung.
Eckpunkte
- Betreiber von Anlagen müssen einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn z.B. mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen.
- Krankenhäuser und Kliniken müssen einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen.
- Hersteller und Vertreiber müssen einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn sie pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen.
- Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, was durch Hochschul-/Fachhochschulstudium, Fachschul-/Berufsausbildung oder Meisterqualifikation, einjährige praktische Tätigkeit und die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen nachgewiesen wird. Sie müssen sich mindestens alle zwei Jahre fortbilden.
Gesetzestext
Verordnung über Betriebsbeauftragte für AbfallStand
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Pflicht zur Bestellung§ 3Mehrere Abfallbeauftragte§ 4Gemeinsamer Abfallbeauftragter§ 5Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter§ 6Abfallbeauftragter für Konzerne§ 7Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Abschnitt 2Anforderungen an Abfallbeauftragte§ 8Zuverlässigkeit§ 9Fachkunde§ 10Übergangsvorschriften Anlage(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.
§ 2Pflicht zur Bestellung
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben 1.die Betreiber folgender Anlagen: a)genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
- April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind: aa)Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, undbb)Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,b)Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,c)Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowied)Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,2.folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: a)Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,b)Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,c)Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,d)Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,e)Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
- Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,f)Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,g)Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowieh)Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,3.Betreiber folgender Rücknahmesysteme: a)Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowieb)herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.4.Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom
- September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233).
§ 3Mehrere Abfallbeauftragte
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.
§ 4Gemeinsamer Abfallbeauftragter
Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 5Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 6Abfallbeauftragter für Konzerne
Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Bestellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst (Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, 1.wenn das herrschende Unternehmen dem zur Bestellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hinsichtlich folgender Maßnahmen befugt ist: a)Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,b)Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und2.wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten gewährleisten.
§ 7Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.
020Abschnitt 2
Anforderungen an Abfallbeauftragte
§ 8Zuverlässigkeit
§ 9Fachkunde
§ 10Übergangsvorschriften
- Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am
- Juni 2019 erstmals zu erfüllen.
Anlage 1(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)Lehrgangsinhalte(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 - 2793;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden: I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik 1.Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a)den Anwendungsbereich,b)die wichtigsten Begriffsbestimmungen,c)die Abfallhierarchie,d)die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),e)die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,f)die Überlassungspflichten,g)das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,h)die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,i)die Beauftragung Dritter,j)die Produktverantwortung,k)die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,l)die abfallrechtliche Überwachung,m)die Register- und Nachweispflichten,n)das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,o)die Kennzeichnung von Fahrzeugen,p)die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,q)die Bußgeldvorschriften,2.die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,3.die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere a)das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,b)Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233),c)das Verpackungsgesetz,4.das Recht der Abfallverbringung,5.die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,6.die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,7.die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,8.das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,9.die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),10.das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum a)Baurecht,b)Immissionsschutzrecht,c)Chemikalienrecht,d)Wasserrecht,e)Bodenschutzrecht undf)Seuchen- und Hygienerecht,11.die Vorschriften der betrieblichen Haftung,12.die Vorschriften des Arbeitsschutzes,13.die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,14.die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,15.Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,16.schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,17.anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik. II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten 1.die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere a)die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,b)die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,c)die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,d)die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,e)Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,2.die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere a)das Vortragsrecht,b)das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,3.das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.