Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Konditoren- Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk, indem sie das Berufsbild des Konditormeisters festlegt und die Anforderungen für die Teile I und II der Prüfung detailliert beschreibt. Sie stellt sicher, dass angehende Meister die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbstständigen Betriebsführung und zur Ausbildung besitzen.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Konditoren-Handwerk ablegen möchten; Der Meisterprüfungsausschuss, der für die Festlegung von Auftragsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen zuständig ist.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk.
- Das Meisterprüfungsberufsbild, also die Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Konditormeister beherrschen muss.
- Die spezifischen Prüfungsbereiche und Aufgaben für Teil I der Meisterprüfung, einschließlich des Meisterprüfungsprojekts und der Situationsaufgabe.
- Die Gliederung, Prüfungsdauer und das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung, der fachtheoretische Kenntnisse umfasst.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Konditoren-Handwerk ablegen möchten.
- Der Meisterprüfungsausschuss, der für die Festlegung von Auftragsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen zuständig ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen: meisterhafte Verrichtung (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Teil I umfasst ein Meisterprüfungsprojekt (Buffet für 8-10 Personen mit spezifischen Elementen) und ein Fachgespräch sowie eine Situationsaufgabe (drei Arbeiten aus einer Liste von 10 Optionen).
- Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
- Zum Bestehen von Teil I darf keine Prüfungsleistung (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch, Situationsaufgabe) mit weniger als 30 Punkten bewertet werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Konditoren- HandwerkStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 59 V v. 18.1.2022 I 39 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Konditoren-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Konditorei- und Confiserieerzeugnisse präsentieren und nach Kundenwünschen dekorativ verpacken, 9.Rezepturen für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung ernährungswissenschaftlicher und diätetischer Grundlagen, entwickeln, dokumentieren und umsetzen, 10.Skizzen und Zeichnungen für Dekorelemente entwerfen und umsetzen, 11.Torten und Dessertvariationen entwerfen, herstellen und gestalten, 12.feine Backwaren aus Teigen, insbesondere Hefe-, Plunder-, Blätter-, Mürbe- und Lebkuchenteig, sowie aus Massen, insbesondere Baumkuchen-, Sand- und Bisquitmasse, entwerfen, herstellen und gestalten, 13.Füllungen herstellen sowie Früchte haltbar machen und verarbeiten, insbesondere zu Gelees, Konfitüren und Marmeladen, 14.Schokolade, Marzipan und Nougat unter Beachtung gestalterischer Aspekte modellieren, schminken, garnieren und dekorieren, 15.Produkte aus Krokant sowie aus gegossenem, geblasenem und gezogenem Zucker planen, herstellen, gestalten und dekorieren, 16.Pralinen mit verschiedenen Füllungen entwerfen, herstellen, garnieren und dekorieren, 17.Speiseeiserzeugnisse und Süßspeisen entwerfen, herstellen, gestalten und garnieren, 18.pikante Konditoreierzeugnisse, insbesondere Fours und gefüllte Pasteten, planen, herstellen und garnieren, 19.einfache Gerichte aus frischen Rohstoffen zubereiten und garnieren, 20.warme und kalte Getränke herstellen und dekorieren, 21.Buffets mit Konditorei- und Confiserieerzeugnissen nach Kundenwünschen und unter Berücksichtigung saisonaler sowie regionaler Aspekte planen, herstellen, arrangieren und dekorieren, 22.Leistungen kontrollieren und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Kennzeichnungserfordernisse darstellen und begründen,g)Eigenschaften von Rohstoffen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Möglichkeiten der Lagerung und Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz der Kühl- und Gefriertechnik, beurteilen,h)technologische Vorgänge und Herstellungsschritte bei der Fertigung von Konditorei- und Confiserieerzeugnissen, insbesondere unter Berücksichtigung leicht verderblicher Rohstoffe, darstellen und beurteilen, Kontrollerfordernisse begründen; physikalische und biologische Veränderungsprozesse erläutern;2.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungstechnik, der Hygiene, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen beurteilen,e)Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,f)Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)auf der Grundlage von Rezepturen Kosten für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse ermitteln und Preise unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkaufsorte Theke, Cafe und außer Haus festlegen,d)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,e)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,f)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,g)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,h)Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,i)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.