Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk in den Teilen I und II, um die berufliche Handlungskompetenz nachzuweisen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse für die Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk erforderlich sind.
Was es regelt
- Das Berufsbild und die Prüfungsinhalte für die Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk.
- Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch in Teil I der Prüfung.
- Die fachtheoretischen Kenntnisse in den Handlungsfeldern Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelrecht, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation in Teil II der Prüfung.
- Die Prüfungsdauer und die Kriterien für das Bestehen der Teile I und II der Meisterprüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die die Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen, wobei diese Verordnung die Teile I und II regelt.
- Teil I umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
- Das Meisterprüfungsprojekt in Teil I beinhaltet die Planung, Herstellung und Präsentation eines Buffets mit Fleischgerichten und -erzeugnissen für 8 bis 10 Personen.
- Teil II der Prüfung ist schriftlich und behandelt fachtheoretische Kenntnisse in den Handlungsfeldern Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelrecht, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation.
- Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch (Teil I) werden im Verhältnis 3:1 gewichtet; zum Bestehen ist eine insgesamt ausreichende Leistung erforderlich, wobei keine Prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet werden darf.
- Die Prüfung in Teil II dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden, wobei eine tägliche Prüfungsdauer von sechs Stunden nicht überschritten werden darf.
Gesetzestext
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-HandwerkStandGeändert durch Art. 2 Abs. 75 V v. 18.1.2022 I 39
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk.
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Im Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Arbeitshygiene, technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,5.Schlachttiere nach Ernährungs- und Gesundheitszustand beurteilen, auswählen sowie deren Transport bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Vorschriften,6.Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tierarten und Tierschutz bestimmen; Schlachttiere schlachten,7.Tierkörper, -hälften, -viertel und Fleischteilstücke nach Handelsklassen beurteilen, zur Verarbeitung und für den Verkauf zerlegen, ausbeinen sowie Fleischteile herrichten und Zuschnitte sortieren,8.Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfertige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grundlagen sowie von Markttrends, entwickeln und dokumentieren,9.Fleischeigenschaften und -reifung prüfen und für die Herstellung von Fleischerzeugnissen beurteilen,10.Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Gewürze, Zutaten und Zusatzstoffe unterscheiden und beurteilen sowie deren Einsatz bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen begründen,11.Natur- und Kunstdärme nach Eigenschaften und Kaliber beurteilen; Verwendungszwecke bestimmen und begründen,12.Lebensmittel- und Oberflächenproben für lebensmittelchemische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren entnehmen und zur Analyse bereitstellen,13.Fleisch- und Wursterzeugnisse sowie Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven herstellen,14.Fleischgerichte und verzehrfertige Fleischerzeugnisse herrichten und zubereiten sowie unter Einsatz von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar machen und lagern,15.Produktinformationen, insbesondere Kennzeichnung und Etikettierung, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rückverfolgbarkeit der Produkte dokumentieren,16.Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebotes entwickeln und umsetzen,17.Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen sowie saisonaler und regionaler Besonderheiten ausstatten; Fleischerzeugnisse präsentieren,18.Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnissen nach Kundenwünschen planen, herstellen, anrichten, dekorieren und präsentieren,19.Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lageraustattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,20.Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,21.durchgeführte Leistungen dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3Ziel und Gliederung des Teils I
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,2.den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,3.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 7Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
§ 8Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
- Dezember 2012 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
- Juni 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum
- Dezember 2012 geltenden Vorschriften anzuwenden.
- Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum
- Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
- Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom
- Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.