Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und den Ablauf der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Dachdecker-Handwerk. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für die Führung eines Dachdeckerbetriebs nachgewiesen werden müssen.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die für die Abnahme dieser Prüfungen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die ein Dachdeckermeister beherrschen muss.
- Die Durchführung des praktischen Teils (Teil I) der Meisterprüfung, einschließlich Meisterprüfungsprojekt und Situationsaufgabe.
- Die Anforderungen an den fachtheoretischen Teil (Teil II) der Meisterprüfung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Abnahme dieser Prüfungen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen: praktische Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Teil I umfasst ein Meisterprüfungsprojekt mit Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.
- Das Meisterprüfungsprojekt kann eine Dachdeckung oder eine Dachabdichtung umfassen und wird zu 20% für Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen, 60% für die durchgeführten Arbeiten und 20% für die Dokumentation gewichtet.
- Die Situationsaufgabe besteht aus drei Arbeiten, wobei eine davon (Dachabdichtung mit Anschlussdetails oder Dachdeckung mit Kehle) immer auszuführen ist, abhängig vom Meisterprüfungsprojekt.
- Die Prüfungsleistungen in Teil I müssen insgesamt ausreichend sein, und keine der Einzelprüfungen (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch, Situationsaufgabe) darf mit weniger als 30 Punkten bewertet werden.
- Teil II prüft die Handlungskompetenz in den Handlungsfeldern Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-HandwerkStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 54 V v. 18.1.2022 I 39 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Dachdecker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen, 11.Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten unter Berücksichtigung von Unterkonstruktionen, insbesondere Schalungen und Lattungen, planen, berechnen, ausführen und instand setzen, 12.Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten, 13.Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen, 14.Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dachentwässerungen planen, bemessen, herstellen und instand setzen, 15.Einbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Außenwände sowie Schneefangvorrichtungen, Laufanlagen und Sicherungsvorrichtungen planen, bemessen, einbauen und instand setzen, 16.äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen, 17.Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 18.Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen;
Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen,e)technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,f)auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,g)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,h)Mängel- und Schadensaufnahme, insbesondere an Dachdeckungen und Abdichtungen sowie an Wandbekleidungen darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen sowie die erforderlichen Maßnahmen bestimmen und begründen,i)Vor- und Nachkalkulation durchführen;3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.