Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz dient der Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung und regelt hauptsächlich die Vergütung und Budgetierung von Leistungen im Jahr 1999. Es legt Obergrenzen für Ausgaben fest und bestimmt Verfahren bei Nichteinigung.
Für wen: Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Versicherungspflichtige und ihre Familienangehörigen, die bestimmte private Zusatzversicherungen abgeschlossen hatten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Artikel
- 17
- Gerichtsentscheidungen
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Vorlage und Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen und Schiedsentscheidungen für das Jahr 1999.
- Die Begrenzung des Vergütungsvolumens für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie für Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahr 1999.
- Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch Schiedsämter, wenn Vereinbarungen nicht zustande kommen.
- Ein Sonderkündigungsrecht für bestimmte private Zusatzversicherungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.
- Versicherungspflichtige und ihre Familienangehörigen, die bestimmte private Zusatzversicherungen abgeschlossen hatten.
Was sind die Eckpunkte?
- Vergütungsvereinbarungen und Schiedsentscheidungen für 1999 müssen den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden und können bei Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden.
- Die Gesamtvergütungen der Vertragsärzte dürfen sich 1999 höchstens um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 verändern.
- Das Ausgabenvolumen für zahnärztliche Leistungen (ohne Zahnersatz und Kieferorthopädie) darf 1999 die Vergütungen von 1997 nicht überschreiten. Für Zahnersatz und Kieferorthopädie (ohne zahntechnische Leistungen) darf es die Vergütungen von 1997 abzüglich 5 Prozent nicht überschreiten.
- Das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999 ist der um 7,5 Prozent erhöhte Betrag des Budgets von 1996.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (17)
- Art 7
- Art 8
- Art 12 Aufsicht zur Budgetierung 1999
- Art 13 Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen
- Art 14 Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999
- Art 15
- Art 16 Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999
- Art 17 Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
- Art 18 Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
- Art 19 Sonderkündigungsrecht
- Art 20
- Art 21
- Art 22 Gebührenordnung für Zahnärzte
- Art 23
- Art 24 Übergangsregelung
- Art 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Art 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
in der gesetzlichen KrankenversicherungStandZuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 7 G v. 16.7.2015 I 1211 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)Art. 7: KHBegrG 1999 FNA 860-5-17
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) Art 1 bis 6
Art 7
-
Art 8
(weggefallen)
(XXXX) Art 9 bis 11
Art 12Aufsicht zur Budgetierung 1999
- Februar 1999 nicht wirksam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch angepaßt, setzt das für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Verteilungsmaßstab bis zum
- März 1999 fest.
Art 13Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen
In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.
Art 14Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999
Art 15
Budget- und Preisregelung vertragszahnärztlicher
Versorgung im Jahr 1999
Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht. Die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach den §§ 22 und 26 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 196 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung unterliegt nicht der Begrenzung nach Satz 1 bis 4. Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, daß die jeweiligen Ausgabenvolumina gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der Gesamtvergütung nach Satz 2 Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Kieferorthopädie, dürfen diese die am 31.
Dezember 1997 geltenden Punktwerte abzüglich 5 vom Hundert nicht überschreiten.
Art 16Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999
Art 17Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
Kommen für das Jahr 1999 Vereinbarungen nach § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch bis zum
- März 1999 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Schiedsamt (§ 89 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt bis zum
- Juni 1999 fest. Der Vorsitzende des Schiedsamts stellt unverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt vorliegen. Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamts unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen ist.
Art 18Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das
- bis
- Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom
- Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und
- Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum
- März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 19Sonderkündigungsrecht
Versicherungspflichtige und ihre versicherten Familienangehörigen, die auf Grund ihrer Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine private Zusatzversicherung zur Abdeckung der Differenz zwischen Kassenanteil und der nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellten Arztrechnung abgeschlossen hatten, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen. Entsprechendes gilt für nach 1978 geborene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung hatten.
Art 20
-
Art 21
Ende der laufenden Wahlperiode der Vertreterversammlungen
der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen VereinigungenSoweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, verlängern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.
Art 22Gebührenordnung für Zahnärzte
Art 23
-
Art 24Übergangsregelung
- Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft. Die am
- Dezember 1997 geltenden Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung werden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt. Das am
- Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder in Kraft.
- Januar 1999 ein Heil- und Kostenplan erstellt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf einen Festzuschuß nach dem am
- Dezember 1998 geltenden Recht. Bei der kieferorthopädischen Versorgung gilt § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Folgen für die Abrechnung als Sachleistung auch für bereits vor dem
- Januar 1999 begonnene Behandlungen.
Art 25Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.