Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Einfuhrumsatzsteuer für bestimmte Gegenstände, die nach Zollvorschriften zollfrei eingeführt werden können oder unter bestimmten Bedingungen vorübergehend eingeführt werden. Sie legt fest, welche Gegenstände von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind und unter welchen Voraussetzungen diese Befreiungen gelten.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Gegenstände aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft einführen; Organisationen der Wohlfahrtspflege und Einrichtungen, die Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters einführen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 18
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 14 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die zollfrei eingeführt werden können.
- Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für vorübergehend eingeführte Gegenstände.
- Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Rückwaren.
- Spezielle Bedingungen für die Steuerbefreiung bei Investitionsgütern, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, Tieren für Laborzwecke, Gegenständen für Organisationen der Wohlfahrtspflege, Werbedrucken, Werbemitteln für den Fremdenverkehr, amtlichen Veröffentlichungen, Wahlmaterialien, Behältnissen und Verpackungen, Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Gegenstände aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft einführen.
- Organisationen der Wohlfahrtspflege und Einrichtungen, die Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters einführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gilt grundsätzlich für Gegenstände, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 zollfrei eingeführt werden können, mit Ausnahmen (z.B. Artikel 27 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b).
- Für vorübergehend eingeführte Gegenstände, die gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, beträgt die Verwendungsfrist längstens sechs Monate und darf nicht verlängert werden (§ 11 Abs. 2).
- Die Steuerfreiheit für Werbematerial für den Fremdenverkehr gilt auch, wenn Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässige Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht übersteigt (§ 8).
- Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Rückwaren ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vor der Einfuhr geliefert wurde, im Rahmen einer steuerfreien Lieferung ausgeführt wurde oder im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet wurde (§ 12).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Allgemeines
- § 2 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände
- § 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- § 4
- § 5 Tiere für Laborzwecke
- § 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege
- § 7 Werbedrucke
- § 8 Werbemittel für den Fremdenverkehr
- § 9 Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
- § 10 Behältnisse und Verpackungen
- § 11 Vorübergehende Verwendung
- § 12 Rückwaren
- § 12a Freihafenlagerung
- § 12b Freihafen-Veredelung
- § 13 Fänge deutscher Fischer
- § 14 Erstattung oder Erlaß
- § 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer
- § 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom
- August 1973 (BGBl. I S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
- September 1980 (BGBl. I S. 1695) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1Allgemeines
- März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 vom
- März 2008 (ABl. EU Nr. L 85 S. 1) geändert worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 27 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83.
- Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
- Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
- Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom
- Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen für Gegenstände, die 1.ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen, 2.von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden oder 3.von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt.
§ 3Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war.
§ 4
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen CharaktersDie Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände 1.unentgeltlich eingeführt werden oder 2.nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird.
§ 5Tiere für Laborzwecke
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
§ 6Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege
§ 7Werbedrucke
§ 8Werbemittel für den Fremdenverkehr
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht übersteigt.
§ 9Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen.
§ 10Behältnisse und Verpackungen
§ 11Vorübergehende Verwendung
§ 12Rückwaren
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand 1.vor der Einfuhr geliefert worden ist, 2.im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder 3.im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 12aFreihafenlagerung
§ 12bFreihafen-Veredelung
§ 13Fänge deutscher Fischer
§ 14Erstattung oder Erlaß
§ 15Absehen von der Festsetzung der Steuer
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
§ 16Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.