Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk, insbesondere die Anforderungen an die Prüfungsteile I und II. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse ein Siebdruckermeister beherrschen muss, um einen Betrieb zu führen und Auszubildende anzuleiten.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im zulassungsfreien Siebdrucker-Handwerk ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk.
- Das Berufsbild des Siebdruckermeisters und die dafür notwendigen Qualifikationen.
- Die Anforderungen an die Prüfungsteile I (praktische Tätigkeiten) und II (fachtheoretische Kenntnisse).
- Die Dauer und das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im zulassungsfreien Siebdrucker-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung umfasst vier selbständige Prüfungsteile: Teil I (meisterhafte Verrichtung der Tätigkeiten), Teil II (besondere fachtheoretische Kenntnisse), Teil III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse) und Teil IV (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse).
- Teil I beinhaltet ein Meisterprüfungsprojekt (Planung, Durchführung, Dokumentation eines Kundenauftrags) und ein Fachgespräch dazu, sowie eine Situationsaufgabe.
- Das Meisterprüfungsprojekt wird zu 30% für Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen, zu 50% für die durchgeführten Arbeiten und zu 20% für die Dokumentationsunterlagen gewichtet.
- Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
- Teil II prüft die Handlungskompetenz in den Handlungsfeldern Siebdrucktechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation, wobei in jedem Handlungsfeld mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten ist.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Siebdrucker-HandwerkStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 58 V v. 18.1.2022 I 39 (+++ Textnachweis ab: 1.12.2006 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Siebdrucker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Mess- und Prüfmethoden darstellen,g)Druckprozess unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform, Druckmaschine und Weiterverarbeitung beschreiben sowie Kontroll- und Optimierungsmöglichkeiten darstellen,h)Druckergebnisse, insbesondere farbige Strich- und Rasterdrucke, mit Vorgaben abstimmen, bewerten und Optimierungsmöglichkeiten darstellen, auch unter Berücksichtigung von Farbeinstellung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung; Mess- und Prüfmethoden darstellen,i)spezifische Verfahrensbedingungen, insbesondere des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- und Keramiksiebdrucks, des Technischen Siebdrucks, des großformatigen Digitaldrucks sowie des Tampondrucks, analysieren und bewerten,j)Weiterverarbeitungstechniken beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen,k)Maßnahmen zur Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Systemen konzipieren;2.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungsprozesse von Siebdruckprodukten sowie gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Geräten, Maschinen und Systemen sowie Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung von Siebdruckprodukten und bei Serviceleistungen beurteilen,e)auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk- und Hilfsstoffen, Geräten, Maschinen und Systemen bestimmen und begründen,f)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,g)Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, in einem Siebdruckbetrieb wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebsausstattung und Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.