Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verwaltung von Vermögenswerten des Deutschen Reichs und preußischen Beteiligungen, insbesondere wie diese zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und verwaltet werden sollen. Sie dient der Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit der Landesverwaltungen für bestimmte Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die vor dem 24. Mai 1949 für hoheitliche Aufgaben der Länder genutzt wurden.
- Die Verwaltung von Beteiligungen des Deutschen Reichs und Preußens an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Die Verwaltung von Vermögenswerten, die einem Land oder einer Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.
- Die Verteilung von Nutzungen und Lasten sowie die Rechnungsprüfung für diese Vermögenswerte.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und die Landesregierungen.
- Staatliche Verwaltungen auf Bundes- und Landesebene.
- Unternehmen, an denen das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen beteiligt war.
Eckpunkte
- Vermögenswerte, die am 24. Mai 1949 überwiegend für Landesaufgaben genutzt wurden, fallen in die Zuständigkeit der Landesverwaltungen (§ 1 Abs. 1).
- Bei Gebäuden, die sowohl Bundes- als auch Landesbediensteten dienen, gibt es Quotenregelungen für die Besetzung freiwerdender Wohnungen, wobei die Zahl der Bundesbediensteten für Zollgrenzaufgaben mit dem Eineinhalbfachen anzusetzen ist (§ 1 Abs. 3, § 6).
- Der Bund kann bei Unternehmensbeteiligungen mindestens einen und höchstens einen Sitz weniger als die Hälfte der Aufsichtsratssitze beanspruchen (§ 2 Abs. 2).
- Verkäufe oder Belastungen von Grundstücken bis zu einem Wert von 50.000 Deutsche Mark können von Oberfinanzdirektionen selbständig vorgenommen werden, sofern der Landesfinanzminister nicht widerspricht (§ 9).
Gesetzestext
§6
DV1951-07-26BGBl I1951, 471Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen Überschrift: Gilt nicht im Saarland, vgl. § 2 VII Nr. 6 G v. 30.6.1959 I 313; für Berlin vgl. GVBl. 1952 S. 393, 412 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§6DVEingangsformel
Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgendes verordnet:
§6DV§ 1
§6DV§ 2
§6DV§ 3Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deutschen Reichs, die am 8.
Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber nicht mehr Aufgabe des Bundes ist, steht - soweit diese Vermögenswerte am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend der gleichen Aufgabe gedient haben, soweit nicht § 1 anzuwenden ist und soweit die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist - dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu. Soweit solche Vermögenswerte Aufgaben der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitslosenversicherung gedient haben, obliegt die Verwaltung dieser Vermögenswerte bis zur Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung den Ländern.
§6DV§ 4
§6DV§ 5
§6DV§ 6Diente ein Gebäude, das nach § 6 Abs.
1 des Gesetzes von einer Bundesbehörde zu verwalten ist, üblicherweise auch der Unterbringung solcher Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz Landesaufgaben sind, so hat das beteiligte Land das Recht, über die Besetzung frei werdender Wohnungen bis zur Erreichung der nachstehend näher bestimmten Quote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem Anteil an der Quadratmeterfläche des nutzbaren Wohnraumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Landesbediensteten an der Gesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes und der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung entspricht. Die Zahl der Bundesbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalbfachen anzusetzen.
§6DV§ 7
§6
DV§ 8Werden Vermögenswerte vom Bund verwaltet, so ist dasjenige Land, in dem der Vermögenswert belegen ist, vor allen Maßnahmen, die erhebliche Interessen des Landes berühren oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu hören, es sei denn, daß die Vermögenswerte zum Verwaltungsvermögen des Bundes gehören.
§6DV§ 9Soweit die Verwaltung von Vermögenswerten gemäß § 6 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes den Oberfinanzdirektionen obliegt, werden diese ermächtigt, im Rahmen allgemeiner, von dem Bundesminister der Finanzen zu erlassender Richtlinien Grundstücke oder Grundstücksteile mit einem gemeinen Wert von nicht mehr als 50.000 Deutsche Mark selbständig zu verkaufen oder Grundstücke oder Grundstücksteile zu belasten, soweit der Wert des Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um mehr als 50.000 Deutsche Mark vermindert wird. Die Ermächtigung gilt nicht, sofern der Landesfinanzminister dem Verkauf oder der Belastung widerspricht.
§6DV§ 10Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im Sinne des § 88 Abs.
2 und 3 der Reichshaushaltsordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen der Bundesrechnungshof und der zuständige Landesrechnungshof gemeinsam. § 10 Kursivdruck: Als Bundesrecht außer Kraft gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHO mWv 1.1.1970. Vgl. jetzt BHO 63-1
§6
DV§ 11Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, werden durch eine Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Beteiligte zwei Mitglieder entsendet. Die Kommission ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, §§ 3 und 4 zuständig. Kommt innerhalb der Kommission eine Einigung nicht zustande, so wird die Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden; ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde oder des obersten Verwaltungsbeamten des Aufgabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverbandes) erforderlich.
§6DV§ 12Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1.
August 1951 in Kraft.
§6DVSchlußformel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister der Finanzen
§6DVAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1951, 473 - 474) I.Baden
Siedlungsgesellschaft für das Doggererzgebiet mbH, KarlsruheII.Bayern1.Landeswohnungsfürsorge Bayern GmbH, München2.Kraftverkehr Bayern GmbH, München3.Regentalbahn AG, Viechtach4.Süddeutsche Holzverzuckerungs-AG, Regensburg5.Bayerische Bauernsiedlung GmbH i.L., MünchenIII.Bremen1.Fischereihafen-Betriebs-GmbH (früher Seefischmarkt Wesermünde GmbH), Bremerhaven2.Beamtenbau GmbH, BremenIV.HamburgHeimstätte Danzig-Westpreußen GmbH, DanzigV.Hessen1.Nassauische Heimstätte GmbH, Frankfurt a.M.2.Hessische Heimstätte GmbH, Kassel3.Wiesbadener Autoverkehrsgesellschaft mbH, Wiesbaden4.Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frankfurt a.M.5.Grifte-Gudensberger Kleinbahn und Kraftwagen AG, Gudensberg6.Kleinbahn AG Frankfurt (M)-Königstein, Frankfurt a.M.7.Nassauische Kleinbahn AG, Wiesbaden8.Kur AG Homburg, Bad Homburg9.Bad Wildunger Heilquelle AG Königsquelle, Bad Wildungen10.Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen-WestVI.Niedersachsen1.Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH, Hannover2.Verkehrsgesellschaft mbH, Wilhelmshaven3.Niedersächsische Heimstätte GmbH, Hannover4.Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH, Emden5.Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund GmbH, Aurich6.Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, Zeven7.Bremervörde-Osterholzer Eisenbahn GmbH, Bremervörde8.Kleinbahn Delmenhorst-Harpstedt GmbH, Harpstedt9.Kleinbahn Verden-Walsrode GmbH, Verden (Aller)10.St. Andreasberger Eisenbahn GmbH, St. Andreasberg11.Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn GmbH, Leer12.Steinhuder Meer-Bahn GmbH, Wunstorf13.Eisenbahn Gittelde-Grund GmbH, Bad Grund14.Ankum-Bersenbrücker Eisenbahn GmbH, Ankum15.Kleinbahn Lüchow-Schmarsau GmbH, Lüchow16.Gartetalbahn AG, Göttingen17.Kleinbahn Hoya-Syke-Asendorf GmbH, Hoya (Weser)18.Kleinbahn Lingen-Berge-Quakenbrück, Lingen a/Ems19.Seefischmarkt Cuxhaven GmbH, Cuxhaven20.Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte i.H.21.Niederweserbahn GmbH, BremerhavenVII.Nordrhein-Westfalen1.Extertal-Bahn AG, Barntrup2.Rheinische Heimstätte GmbH, Düsseldorf3.Westfälische Heimstätte GmbH, Dortmund4.Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH, Brilon5.Kreis Altenaer Eisenbahn AG, Lüdenscheid6.Kleinbahn "Tecklenburger Nordbahn AG", Rheine i. Westf.VIII.Rheinland-Pfalz1.Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Oberwinter2.Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel)3.Heimstätte GmbH, Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen, Neustadt a/Haardt4.Kleinbahn AG Selters-Hachenburg, Herschbach/UnterwesterwaldIX.Schleswig-Holstein1.Heimstätte Schleswig-Holstein GmbH, Kiel (Landestreuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen)2.Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Loiterau, Schleswig3.Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider, Rendsburg4.Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Untere Eider, Friedrichsstadt5.Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Mitteleider, Eckernförde6.Fischereiwirtschaftsgenossenschaft im Schwentinegebiet, Ploen7.Wohnungsbaugesellschaft beim Oberfinanzpräsidenten Nordmark in Kiel mbH, Kiel8.Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll9.Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG, Elmshorn10.Koloniale Frauenschule Rendsburg GmbH, RendsburgX.Württemberg-Baden1.Württembergische Heimstätte GmbH, Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen, Stuttgart2.Oberrheinische Heimstätte GmbH, Karlsruhe3.Siedlungsgesellschaft für das Doggererzgebiet mbH, KarlsruheXI.Württemberg-HohenzollernHohenzollersche Landesbahn AG, Hechingen (Sigmaringen)