Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Statistiken über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen in Deutschland. Es dient dazu, Daten für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen zu sammeln.
Was es regelt
- Monatliche und jährliche Erhebungen über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen als Bundesstatistik.
- Spezifische Merkmale, die bei Insolvenzverfahren erfasst werden müssen, wie Antragsdatum, Schuldnerdetails und Forderungssummen.
- Spezifische Merkmale, die bei Restrukturierungssachen erfasst werden müssen, wie Anzeigedatum und Art des Rechtsträgers.
- Die Veröffentlichung und Übermittlung dieser statistischen Ergebnisse, auch an die Europäische Kommission.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Amtsgerichte.
- Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder.
Eckpunkte
- Es besteht eine Auskunftspflicht für die Erhebung der Daten, wobei bestimmte Angaben freiwillig sind (§ 4 Abs. 1, § 4c Abs. 1).
- Die Amtsgerichte übermitteln ihre Angaben monatlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, § 4c Abs. 3).
- Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder übermitteln ihre Angaben innerhalb von sechs Wochen nach Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 4 Abs. 3 Nr. 3).
- Das Statistische Bundesamt übermittelt der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres detaillierte Daten über Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren (§ 5 Abs. 3).
Gesetzestext
Gesetz über die Insolvenz- und RestrukturierungsstatistikStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
§ 1Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale: 1.bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: a)Datum der Antragstellung,b)Antragsteller,c)Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;2.bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse: a)Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,b)Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,c)Datum der Verfahrenseröffnung,d)Eröffnungsgrund,e)Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,f)voraussichtliche Summe der Forderungen;3.bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse: a)Summe der Forderungen,b)geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;4.bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens: a)Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,b)Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,c)Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,d)Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,e)Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,f)Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,g)Angaben über Abschlagsverteilungen,h)Datum der Beendigung des Verfahrens;5.bei Restschuldbefreiung: a)Ankündigung der Restschuldbefreiung,b)Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,c)bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,d)Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,e)Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,f)Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;6.bei Kostenfestsetzung: a)festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,b)Datum der Festsetzung.
§ 3Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren
§ 4Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren
§ 4aErhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale: 1.bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: a)Datum der Anzeige,b)Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,c)ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;2.bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: a)Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,b)Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,c)Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,d)Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,e)Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,f)Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;3.bei Kostenfestsetzung: a)festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,b)Datum der Festsetzung.
§ 4bHilfsmerkmale in Restrukturierungssachen
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1.Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,2.Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,3.Umsatzsteuernummer,4.Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,5.Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,6.bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
§ 4cAuskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
§ 5Veröffentlichung und Übermittlung
- Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Kalenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) die folgenden Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturierungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart: 1.die Zahl der eröffneten, anhängigen und beendeten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,2.die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens,3.die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der befriedigten Absonderungsrechte und der quotenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,4.die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren,5.die Zahl der angezeigten und anhängigen Restrukturierungssachen sowie die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,6.die durchschnittliche Dauer der Restrukturierungssachen von der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung verloren hat,7.die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der Inhaber von Absonderungsanwartschaften und Restrukturierungsforderungen in Restrukturierungssachen,8.die durchschnittlichen Kosten in Restrukturierungssachen,9.die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens zurückgenommen, die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt oder die Restrukturierungssache aufgehoben worden ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat,10.die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturierungssache waren und in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben.
§ 5aNutzung der Insolvenzbekanntmachungen
Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.