Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Inhalte der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe, um sicherzustellen, dass Bestattermeister Betriebe führen und alle damit verbundenen Aufgaben professionell erledigen können. Sie legt fest, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in den verschiedenen Prüfungsteilen nachgewiesen werden müssen.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die diese Prüfungen abnehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe.
- Das Berufsbild des Bestattermeisters und die dafür notwendigen Qualifikationen.
- Die spezifischen Anforderungen für den praktischen Teil (Teil I) der Meisterprüfung, einschließlich Meisterprüfungsprojekt und Situationsaufgabe.
- Die Anforderungen für den fachtheoretischen Teil (Teil II) der Meisterprüfung, aufgeteilt in verschiedene Handlungsfelder.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die diese Prüfungen abnehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen: praktische Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Im Teil I muss ein Meisterprüfungsprojekt (z.B. eine Erd- oder Feuerbestattung, Exhumierung oder Umbettung) geplant, durchgeführt und dokumentiert werden, ergänzt durch ein Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.
- Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Situationsaufgabe nicht länger als fünf Stunden dauern.
- Für das Bestehen von Teil I muss eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erbracht werden, wobei kein Prüfungsteil (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch, Situationsaufgabe) mit weniger als 30 Punkten bewertet werden darf.
- Teil II umfasst schriftliche Prüfungen in den Handlungsfeldern Bestattungsberatung, Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation. Jedes Handlungsfeld soll nicht länger als zwei Stunden und an einem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 51a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I),2.die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),3.die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist, 1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,2.den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,3.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)Anforderungen an Anlagen und Maschinen für den Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb beschreiben und beurteilen,b)Arbeits- und Montageverfahren, insbesondere beim Einbringen von Schalungen sowie beim Herrichten und Überbauen von Gräbern, darstellen und bewerten,c)Ofen- und Filtertechniken für Krematorien darstellen und auswählen sowie die Auswahl begründen,d)ethische Anforderungen an den Betrieb von Friedhöfen und Krematorien beschreiben und bewerten, insbesondere bei der Behandlung von Aschen Verstorbener,e)den umweltgerechten und hygienischen Betrieb von Friedhöfen und Krematorien darstellen und bewerten.3.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, Kundenwünsche ermitteln, Auftragsdaten erfassen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung des Bestattungsauftrages, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei Dienstleistungen beurteilen,e)Arbeitspläne erstellen, dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,f)den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,g)Angebote externer Dienstleister prüfen und bewerten sowie Leistungen Dritter vermitteln,h)Nachkalkulation durchführen.4.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen, den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)Maßnahmen zur psychischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse entwickeln und bewerten,g)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,h)Betriebs- sowie Lagerausstattung und logistische Prozesse planen und darstellen,i)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation, auch unter Berücksichtigung von Betreibermodellen, darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.