Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk, insbesondere für die Teile I und II der Prüfung. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse ein Orthopädieschuhmachermeister beherrschen muss.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk ablegen möchten; Der Meisterprüfungsausschuss, der für die Festlegung der Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Leistungen zuständig ist.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk.
- Die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Meister in diesem Handwerk haben muss.
- Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen in Teil I (praktische Prüfung) und Teil II (fachtheoretische Kenntnisse).
- Die Dauer der einzelnen Prüfungsabschnitte und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungsteile.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk ablegen möchten.
- Der Meisterprüfungsausschuss, der für die Festlegung der Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Leistungen zuständig ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung umfasst vier selbstständige Teile: praktische Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Im Teil I muss ein Meisterprüfungsprojekt durchgeführt werden, das einem Kundenauftrag entspricht, sowie eine Situationsaufgabe.
- Das Meisterprüfungsprojekt in Teil I besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten und umfasst die Anfertigung eines Paares orthopädischer Schuhe.
- Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet, die Gesamtbewertung dieser wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
- Teil II der Prüfung ist schriftlich und umfasst vier Handlungsfelder: Orthopädieschuhtechnik, Orthopädieschuhtechnische Versorgung, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Orthopädieschuhmacher-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen,11.fußpflegerische Maßnahmen ausführen,12.Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,13.Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,14.Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,15.Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,16.Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1.die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,2.den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,3.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)den anatomischen, physiologischen und pathologischen Zustand der Stütz- und Bewegungsorgane für die orthopädieschuhtechnische Versorgung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und begründen,b)orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbesondere Tritt- und Spurmessung sowie elektronische Druckmessung beschreiben, unterschiedlichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,c)Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Berücksichtigung der aktiven und passiven Bewegungsorgane ermitteln,d)Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beschreiben,e)Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher medizinischer Indikationen;3.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechniken sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,e)Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten,f)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,g)auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen bestimmen und begründen;
Instandhaltungsmaßnahmen von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen beschreiben,h)Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrechnungen durchführen, bewerten und korrigieren,i)Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentieren,j)Vor- und Nachkalkulation durchführen;4.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.