Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk, insbesondere das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für die Führung eines Buchbinderbetriebs und die Ausbildung in diesem Handwerk nachgewiesen werden müssen.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im zulassungsfreien Buchbinder-Handwerk ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk.
- Das Meisterprüfungsberufsbild, also die Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Buchbindermeister beherrschen muss.
- Die Anforderungen für den Teil I der Meisterprüfung, der ein Meisterprüfungsprojekt, ein Fachgespräch und eine Situationsaufgabe umfasst.
- Die Anforderungen für den Teil II der Meisterprüfung, der sich auf fachtheoretische Kenntnisse in Buchbindetechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation konzentriert.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im zulassungsfreien Buchbinder-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Teilen: Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Teil I umfasst ein Meisterprüfungsprojekt (Planung, Durchführung, Dokumentation), ein Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.
- Das Meisterprüfungsprojekt in Teil I kann eine Einzelanfertigung, Musterentwicklung, maschinell gefertigte Buchbindearbeit oder eine Instandsetzung sein.
- Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
- Teil II der Prüfung ist schriftlich und umfasst die Handlungsfelder Buchbindetechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation; jedes Handlungsfeld soll nicht länger als drei Stunden dauern.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Buchbinder-HandwerkStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 V v. 18.1.2022 I 39 (+++ Textnachweis ab: 1.9.2006 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Buchbinder-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Druckerzeugnisse weiterverarbeiten, 13.Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Veredelungs- und Instandsetzungstechniken sowie Gestaltungsaspekten, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, Instandsetzung und bei Serviceleistungen beurteilen,e)Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,f)auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,g)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,h)Vor- und Nachkalkulation durchführen;3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.