Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gründung der Bundesknappschaft und die damit verbundene Auflösung und Überführung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Personal der früheren knappschaftlichen Versicherungsanstalten. Es stellt sicher, dass die neue Bundesknappschaft die Aufgaben und Verpflichtungen ihrer Vorgänger übernimmt.
Für wen: Die Reichsknappschaft und die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung; Angestellte und Arbeiter dieser Einrichtungen sowie deren Hinterbliebene.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Auflösung der Reichsknappschaft und anderer bisheriger Träger der Knappschaftsversicherung.
- Den Übergang von Vermögen und Verbindlichkeiten dieser aufgelösten Einrichtungen auf die Bundesknappschaft.
- Die Übernahme von Angestellten und Arbeitern sowie deren Versorgungsansprüchen durch die Bundesknappschaft.
- Übergangsregelungen für die Bildung der Organe der Bundesknappschaft und den Erlass autonomer Vorschriften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Reichsknappschaft und die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung.
- Angestellte und Arbeiter dieser Einrichtungen sowie deren Hinterbliebene.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
- Das Vermögen der Reichsknappschaft geht auf die Bundesknappschaft über, wobei Vermögen der Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung und Vermögen der Krankenversicherung der knappschaftlichen Krankenversicherung zugeführt wird.
- Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen in Zusammenhang stehen, gehen auf die Bundesknappschaft über, ohne die Rechte der Gläubiger zu beeinträchtigen.
- Geschäfte und Verhandlungen zur Durchführung dieser Übergänge sind von Gebühren, Steuern und Auslagen befreit.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
BKnEG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
BKnEG010Art 1 BKnEG020Art 2 BKnEG030Art 3 BKnEG040Art 4Übergangs- und Schlußvorschriften
I.Auflösung der Rechtsvorgänger Vermögensübergang
Art 4
§ 1Die Reichsknappschaft ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
Art 4§ 2
Art 4§ 3
Art 4
§ 4Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.
Art 4
§ 5Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Art 4§ 6
Art 4§ 7
Art 4
§ 8Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art 4§ 9
BKnEG040020II.Übernahme der Angestellten und Arbeiter sowie der Versorgungslast BKnEG040020Art 4§ 10Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.
BKnEG040020Art 4§ 11(weggefallen) BKnEG040020Art 4§ 12Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.
BKnEG040020Art 4§ 13(weggefallen) BKnEG040020Art 4§ 14Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, sowie deren Versorgung bestimmen sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienstordnung. Entsprechendes gilt für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen.
BKnEG040020Art 4§ 15Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Versorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
BKnEG040020Art 4§ 16
BKnEG040030III.Überleitungsvorschriften BKnEG040030Art 4§ 17
Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen wählen je für sich getrennt die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlagslisten. b)Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern. c)Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Sektion haben. Die Vertreterversammlung der Sektion wählt den Vorstand der Sektion. Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend.
BKnEG040030Art 4§ 18Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.
BKnEG040030Art 4§ 19Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.
BKnEG040030Art 4§ 20Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haushaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die für die Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
BKnEG040030Art 4§ 21
BKnEG040030Art 4§ 22Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
BKnEG040030Art 4§ 23- BKnEG040030Art 4§ 24Artikel 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anzuwenden, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Soweit sich hierdurch für sie oder ihre Hinterbliebenen eine höhere Versorgung ergibt, sind die höheren Versorgungsbezüge vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.
BKnEG040030Art 4§ 25Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
BKnEG040030Art 4§ 26