Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für die Teile I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse für die selbstständige Führung eines Augenoptikerbetriebs notwendig sind.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk ablegen möchten; Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die diese Verordnung erlassen haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk.
- Das Meisterprüfungsberufsbild, also die Fähigkeiten, die ein Meister haben muss.
- Die spezifischen Anforderungen für Teil I (praktische Verrichtung) und Teil II (fachtheoretische Kenntnisse) der Meisterprüfung.
- Die Prüfungsdauer und die Bestehensregelungen für diese Teile.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk ablegen möchten.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die diese Verordnung erlassen haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung umfasst vier selbstständige Teile: praktische Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Teil I besteht aus einem Meisterprüfungsprojekt und einem Fachgespräch; das Projekt soll nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
- Für das Bestehen von Teil I muss die Gesamtprüfungsleistung mindestens ausreichend sein, und weder das Meisterprüfungsprojekt noch das Fachgespräch dürfen mit weniger als 30 Punkten bewertet werden.
- Teil II prüft fachtheoretische Kenntnisse in den Handlungsfeldern Physiologie des Sehens, Versorgung mit Sehhilfen, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation; die Prüfung ist schriftlich und soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern, wobei sechs Stunden täglich nicht überschritten werden dürfen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 9 Übergangsvorschrift
- § 9a Außerkrafttreten
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-HandwerkAufhV aufgeh. durch § 9a idF d. Art. 2 V v. 8.7.2025 mWv 1.7.2026StandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 8.7.2025 I Nr. 157SonstErsetzt durch V 7110-3-222 v. 8.7.2025 I Nr. 157 (AugOptMstrV 2026) (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2006 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Auffälligkeiten des Auges erkennen, 8.Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten, 9.Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen, 10.Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf festlegen, 11.Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhängigkeit der Sehaufgabe bestimmen, 12.Fertigungsparameter für die Herstellung von Sehhilfen ermitteln, 13.Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, auswählen, messen, justieren und zentrieren, 14.Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, ökonomischen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen, anpassen und abgeben, 15.Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichtigung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern;
Hygienemittel auswählen und Kunden in die Anwendung einweisen, 16.Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und abgeben, 17.Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchführen, 18.Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 7Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrektionsmittel erläutern,b)Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Korrektionsmittel unter Berücksichtigung der Abbildungseigenschaften unterscheiden und begründen,c)Anforderungen der optischen Brillenanpassung unter Berücksichtigung anatomischer, ökonomischer und ästhetischer Aspekte darstellen und beurteilen,d)Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,e)Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung begründen,f)Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begründen,g)Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begründen,h)Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz begründen;3.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Mess-, Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen und Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften, Richtlinien und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung sowie bei Dienstleistungen beurteilen,e)Bedeutung von Prüf- und Übergabeprotokollen erläutern,f)auftragsbezogenen Einsatz von Material und Geräten bestimmen und begründen,g)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,h)Schadensaufnahme an Sehhilfen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,i)Vor- und Nachkalkulation durchführen;4.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstruktur überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes sowie zur Arbeitsplatzgestaltung entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 8Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 9aAußerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.