Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Inhalte der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk, insbesondere für die Teile I und II der Prüfung. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse ein Meister in diesem Handwerk nachweisen muss.
Für wen: Prüflinge, die die Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung dieser Prüfungen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung in vier selbstständige Teile.
- Das Berufsbild des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisters und die dafür notwendigen Qualifikationen.
- Die spezifischen Anforderungen für Teil I der Meisterprüfung, einschließlich Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe.
- Die spezifischen Anforderungen für Teil II der Meisterprüfung, aufgeteilt in Handlungsfelder wie Gestaltung und Verlegetechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Prüflinge, die die Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung dieser Prüfungen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung umfasst vier Teile: meisterhafte Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Teil I besteht aus einem Meisterprüfungsprojekt (Planung, Durchführung, Dokumentation), einem Fachgespräch und einer Situationsaufgabe.
- Für das Meisterprüfungsprojekt in Teil I muss eine mindestens zwei Quadratmeter große Fläche mit mindestens zwei unterschiedlichen Materialien, Formaten und Farben bekleidet oder belegt werden.
- Teil II der Prüfung ist schriftlich und gliedert sich in die Handlungsfelder Gestaltung und Verlegetechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation; jedes Handlungsfeld soll nicht länger als drei Stunden dauern.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Fertigteile einbauen,11.Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und Belägen planen und herstellen,12.Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und herstellen,13.Unteraufträge vergeben und kontrollieren,14.Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und durchführen,15.Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,16.Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Dokumentationen und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1.die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,2.den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,3.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkulationen durchführen, Angebote auswerten,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Ausführungstechnik und des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,e)Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen bewerten und korrigieren,f)auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,g)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,h)auftragsbezogene Nachweise erstellen,i)Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,j)Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen.3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen.
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,e)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,f)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,g)Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,h)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.