Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Prüfungszeugnissen im Huf- und Klauenbeschlag, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben wurden, und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung. Sie dient auch der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen im Huf- und Klauenbeschlag, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben wurden.
- Das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen als Hufbeschlagschmied/in oder Hufbeschlaglehrschmied/in.
- Die Bedingungen, unter denen ausländische Berufsqualifikationen als gleichwertig anerkannt werden.
- Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Gleichstellung und staatliche Anerkennung.
Wen es betrifft
- Personen, die Prüfungszeugnisse im Huf- und Klauenbeschlag außerhalb des Geltungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben haben.
- Behörden, die für die Anerkennung dieser Prüfungszeugnisse und die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlaglehrschmieden zuständig sind.
Eckpunkte
- Prüfungszeugnisse aus Anlage 1 werden als gleichwertig mit denen zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin anerkannt, wenn eine mindestens zweijährige, geregelte und einschlägige Ausbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
- Prüfungszeugnisse aus Anlage 2 werden als gleichwertig mit denen zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt.
- Bei anderen ausländischen Prüfungszeugnissen erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung; gegebenenfalls kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der deutschen liegt oder wesentliche Unterschiede bestehen.
- Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung vollständiger Unterlagen eine Entscheidung treffen, wobei diese Frist in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden kann.
Gesetzestext
lag-AnerkennungsverordnungVerordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach
(+++ Textnachweis ab: 18.3.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 305L0036) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet –auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und–auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Zweck der Verordnung
§ 2Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 3Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
§ 4Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 5Fristen
§ 6Übergangsvorschriften
Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem
- März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des
- März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2)Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse(Fundstelle: BGBl. I 2009, 488 - 489)LandPrüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des AbschlussesBelgienZeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: •Maréchal-Ferrant/Maréchale-Ferrante•Hoefsmid/HoefsmederijDänemarkStaatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: •Beslagsmed•Grovsmed med hestebeslag som specialeBerufsbezeichnung BeslagsmedFinnlandZeugnis mit der Abschlussbezeichnung: •Kengityssepan ammattitutkintoBerufsbezeichnung Kengityssepan ammattitutkintoFrankreichStaatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: •Brevet d'Etudes Professionnelles Agricole (BEPA) Activités Hippiques Option Maréchalerie•Certificat d'Aptitude Professionnelle Agricole (CAPA) MaréchalerieBerufsbezeichnung Maréchal-FerrantGroßbritannien und NordirlandZeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers Company of London mit den Abschlussbezeichnungen: •Diploma of the Worshipful Company of Farriers (DWCF)•Registered Shoeing Smith (RSS)•Associateship of the Worshipful Company of Farriers (AWCF)•Associates of the Farriers Company of London (AFCL)Berufsbezeichnung FarrierRepublik IrlandZeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der Abschlussbezeichnung: •Diploma of the Irish Masters Farriers AssociationBerufsbezeichnung FarrierNiederlandeZeugnisse der 1.Helicon Opleidingen NHB Deurne2.AOC De Groene Welle3.Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld4.Groenhorst Collegemit den Abschlussbezeichnungen: •Diploma Hoefsmid•Diploma HofsmidspezialistBerufsbezeichnung Hoefsmid oder HofsmidspezialistÖsterreichZeugnisse über 1.den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag am österreichischen Pferdezentrum Stadl-Paura oder2.den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag und die bestandene Abschlussprüfung an der Universitätsklinik für Orthopädie bei Huf- und Klauentieren der Veterinärmedizinischen Universität WienBerufsbezeichnung Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied/Staatlich geprüfte HufbeschlagschmiedinSchwedenZeugnis mit der Abschlussbezeichnung: •Yrkesexamen för hovslagareBerufsbezeichnung HovslagarSchweizStaatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung: •Schmied-Hufschmied/Schmiedin-Hufschmiedin•Maréchal-forgeron/Maréchale-forgeronne•Fabbro maniscaloGesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / 412.101 (f) / 412.111 (i) (SR = systematische Rechtssammlung)ab 2013 auch Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC) mit der Abschlussbezeichnung: •Hufschmiedin/Hufschmied•Maréchale-forgeronne/Maréchal-forgeron•Fabbro maniscaloGesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / SR 412.101(f) / SR 412.111(i) (SR = systematische Rechtssammlung)Tschechische RepublikStaatliches Zeugnis (Vysvědčení o závěrečné zkoušce) und Lehrbrief (Vyuční list) mit dem Abschluss Kovář a Podkovář sowie eine Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT 49 3420 über die Fortbildung zum PodkovářBerufsbezeichnung PodkovářUngarnStaatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung: •Mezögazdasági kovács PatkolókovácsBerufsbezeichnung Patkolókovács
Anlage 2(zu § 2 Absatz 3)Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse(Fundstelle: BGBl. I 2009, 490)LandPrüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des AbschlussesGroßbritannien und NordirlandZeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der Abschlussbezeichnung: –Fellowship of the Worshipful Company of Farriers (FWCF)Berufsbezeichnung Fellowship of the Worshipful Company of FarriersNiederlandeZeugnisse der 1.Helicon Opleidingen NHB Deurne2.AOC De Groene Welle3.Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld4.Groenhorst Collegemit der Abschlussbezeichnung: •Certified instructor farrierSchweizZeugnis (eidgenössisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit der Abschlussbezeichnung: •Schmied-Hufschmiedemeister•Maître maréchal-forgeron•Maestro fabbro maniscalo