Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Karten, Lagerisse und andere Unterlagen für Bergbauberechtigungen sowie die Meldepflichten von Bergbauunternehmen. Sie stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für den Bergbau korrekt und einheitlich dokumentiert werden.
Was es regelt
- Allgemeine Anforderungen an Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen.
- Die Art und Weise, wie Änderungen an diesen Karten und Lagerissen vorgenommen werden müssen.
- Die Maßstäbe und Titel, die für Karten und Lagerisse zu verwenden sind.
- Die Festlegung von Begrenzungen und Flächeninhalten von Bergbauberechtigungen sowie die Bestimmung von Fundstellen.
- Meldepflichten von Bergbauunternehmen über Beschäftigte, betriebliche Vorgänge und Unfälle.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum beantragen.
- Bergbauunternehmen, die Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstige Betriebe führen.
Eckpunkte
- Karten und Lagerisse müssen auf amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters basieren.
- Änderungen an Karten und Lagerissen müssen mit Datum und Unterschrift kenntlich gemacht werden.
- Karten und Lagerisse sollen in bestimmten Maßstäben angefertigt werden (z.B. 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000 für Erlaubnisse; 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000 in anderen Fällen).
- Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen und der Flächeninhalt ist auf volle hundert Quadratmeter abzurunden.
- Bergbauunternehmen müssen der zuständigen Behörde bis Ende Februar verschiedene Daten melden, darunter die Zahl der Beschäftigten zum 31. Dezember des Vorjahres.
- Unfälle, die zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führen, müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
- Unternehmer müssen einen Nachweis über Beschäftigte führen, der zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren ist.
Gesetzestext
verordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche UnterlagenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1983 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 63/95 (CELEX Nr: 395L0063) EGRL 11/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093 +++)
(+++ Die V ist im Beitrittsgebiet gem. EinigVtr Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 2 am 1.1.1994 in Kraft getreten; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91 +++)
0101. AbschnittKarten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen
§ 1Allgemeine Anforderungen
§ 2Änderungen der Karten und Lagerisse
§ 3Maßstab der Karten und Lagerisse
Die Karten und Lagerisse sollen 1.bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000, 2.in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000 angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.
§ 4Titel der Karten und Lagerisse
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten 1.die Art und den Namen der Berechtigung, 2.die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht, 3.die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, 4.den Maßstab und 5.den Anfertigungsvermerk.
§ 5Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung
§ 6Fundstellen
§ 7Unterlagen
Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
§ 8Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
0202. AbschnittMitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer
§ 9Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge
Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden 1.bis Ende Februar,a)bezogen auf den
- September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage, b)bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage, c)bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben, d)bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, e)bezogen auf den
- Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden, f)bezogen auf den
- Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren, g)bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen, h)bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha, 2.bis zum
- der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, 3.bis Ende Februar, bezogen auf den
- Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit, 4.bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, 5.bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.
§ 10Mitteilung von Unfällen
Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.
§ 11Nachweis über Beschäftigte
0303. AbschnittSchlußvorschriften
§ 12
(weggefallen)
§ 13Ablösung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft: 1.Baden-Württemberg§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118, 124), 2.Bayern§§ 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom
- September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 734, 739), 3.Hessen§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18, 24), 4.Niedersachsen§§ 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39, 44), 5.Nordrhein-Westfalen§§ 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 1977 S. 410, 414), 6.Rheinland-Pfalz§§ 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353, 359), 7.Saarland§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom
- September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655, 660), geändert durch Verordnung vom
- August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478).
Anlage(zu § 1) Zeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse der Bergbauberechtigungen(Fundstelle: BGBl I 1982, 1557) Beantragte Felder1.Ausführung 2.AnwendungBei Änderung von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.