Viertes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage f
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für das Jahr 1961, um Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage Rechnung zu tragen. Es legt fest, wie Renten neu berechnet und erhöht werden.
Was es regelt
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die 1960 oder früher eingetreten sind.
- Die Berechnungsmethoden für verschiedene Rentenarten, einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen bei anderen Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum.
- Die Mitteilungspflichten und Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften Anpassungen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Berechtigte, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1961 vollendet haben und erhöhte Renten erhalten.
Eckpunkte
- Renten werden für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1962 angepasst.
- Bestimmte Renten werden so angepasst, dass sie sich nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage und Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1961 ergeben.
- Andere Renten werden durch Multiplikation des Anpassungsbetrags mit 1,05 angepasst; der Kinderzuschuss und nicht anpassungsfähige Rententeile werden wieder hinzugefügt.
- Erhöhungsbeträge für Januar bis einschließlich Mai 1962 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens für andere Leistungen (z.B. Bundesversorgungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz) unberücksichtigt.
- Eine schriftliche Mitteilung über die Anpassung ist erforderlich; fehlerhafte Anpassungen können bis zum 31. Dezember 1962 korrigiert werden, wobei überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
§ 2(1) Renten, die nach §§ 1253ff.
der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwendung.
§ 3
§ 4
Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,05 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,1 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1961 zu berechnen.
§ 5
§ 6
- Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet und nach § 2 angepaßt werden würde. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
§ 7
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
§ 8
Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
- Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1962 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. § 8 Satz 1 Kursivdruck: MietBhG aufgeh. durch Art. II Nr. 2 G 2330-2-5 v. 23.3.1965 I 140 mWv 1.4.1965 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt sozialhilferechtlich
§ 9
§ 10
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.