Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wann und wie Bundesvollzugsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Es legt fest, welche Arten von Zwang erlaubt sind und unter welchen Bedingungen sie eingesetzt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch Bundesvollzugsbeamte.
- Die Definitionen von unmittelbarem Zwang, körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln und Waffen.
- Die Bedingungen für die Fesselung von Personen.
- Die Regeln für den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln.
Wen es betrifft
- Vollzugsbeamte des Bundes, wie Bundespolizeibeamte, Beamte des Zollgrenzdienstes und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
- Personen, die von diesen Beamten in Gewahrsam genommen oder gegen die unmittelbarer Zwang angewendet wird.
Kernpunkte
- Unmittelbarer Zwang muss verhältnismäßig sein und die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme darstellen.
- Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang sind die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
- Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
- Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, um Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit herzustellen, und nicht gegen Personen im Kindesalter.
Gesetzestext
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des BundesStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang Rechtliche Grundlagen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Einschränkung von Grundrechten § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 4 Hilfeleistung für Verletzte § 5 Vollzugsbeamte des Bundes § 6 Handeln auf Anordnung § 7 ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln Fesselung von Personen § 8 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte § 9 Schußwaffengebrauch gegen Personen § 10 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst § 11 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 12 Androhung § 13 Explosivmittel § 14 DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften Notstandsfall § 15 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift § 16 Vollzugsbeamte im Land Berlin § 17 Verwaltungsvorschriften § 18 Berlin-Klausel § 19 Inkrafttreten § 20
010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 1Rechtliche Grundlagen
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Einschränkung von Grundrechten
Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 6Vollzugsbeamte des Bundes
Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind 1.die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);2.die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;3.(weggefallen)4.die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen;5.(weggefallen)6.die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;7.die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;8.andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;9.die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
§ 7Handeln auf Anordnung
020Zweiter AbschnittBesondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
§ 8Fesselung von Personen
Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn 1.die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet; 2.er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird; 3.Selbstmordgefahr besteht.
§ 9Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet 1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;3.(weggefallen)4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;5.(weggefallen)6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
§ 10Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 11Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13Androhung
§ 14Explosivmittel
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 15Notstandsfall
§ 16Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.
§ 17Vollzugsbeamte im Land Berlin
Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung auf die Vollzugsbeamten, die unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) fallen.
§ 18Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
§ 19Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.