Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die radioaktiv sind oder mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, und legt spezifische Anforderungen für deren Herstellung, Kennzeichnung und Zulassung fest. Sie stellt sicher, dass solche Arzneimittel sicher in Verkehr gebracht werden können, indem sie Ausnahmen vom allgemeinen Verkehrsverbot des Arzneimittelgesetzes definiert.
Für wen: Hersteller von Arzneimitteln, die radioaktiv sind oder mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden; Pharmazeutische Unternehmer, die solche Arzneimittel in Verkehr bringen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 9
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen Arzneimittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von radioaktiven Arzneimitteln.
- Die Anforderungen an die Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation von radioaktiven Arzneimitteln.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Arzneimitteln, die radioaktiv sind oder mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden.
- Pharmazeutische Unternehmer, die solche Arzneimittel in Verkehr bringen.
Was sind die Eckpunkte?
- Arzneimittel, die mit ionisierenden Strahlen für messtechnische Zwecke behandelt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die maximale Energie der Elektronen nicht mehr als 10 Megaelektronvolt und die Energiedosis im Arzneimittel nicht mehr als 0,1 Gray betragen hat.
- Arzneimittel, die mit ionisierenden Strahlen zur Verminderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen behandelt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die maximale Energie der Elektronen nicht mehr als 10 Megaelektronvolt und die Energiedosis bei bestimmten Arzneimitteln nicht mehr als 5 x 10(hoch)4 Gray betragen hat.
- Radioaktive Arzneimittel müssen zugelassen sein oder dürfen unter bestimmten Bedingungen ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, zum Beispiel wenn sie keine Fertigarzneimittel sind oder in einer klinischen Einrichtung für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle pro Woche hergestellt und angewendet werden.
- Radioaktive Arzneimittel müssen gemäß der Strahlenschutzverordnung gekennzeichnet sein, mit Angabe der Gesamtaktivität, eines Kalibrierzeitpunkts und des Verfallszeitpunkts mit Datum und Uhrzeit.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (9)
- § 1 Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen be
- § 2 Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel
- § 3 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
- § 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
- § 5 Ordnungswidrigkeiten
- § 6 Übergangsregelung
- § 6a
- § 7 Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneim
- § 8
§ 1Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
§ 2Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel
Es gilt weiterhin nicht für radioaktive Arzneimittel, die 1.zur Erkennung der Beschaffenheit, von Zuständen oder Funktionen des Körpers vorgesehen sind, 2.in einer klinischen Einrichtung auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes hergestellt und 3.dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der Woche nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer patientenbezogenen ärztlichen Verschreibung angewendet werden, sowie für radioaktive Arzneimittel, die in einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke ausschließlich auf der Grundlage zugelassener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers zubereitet werden.
§ 3Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) fallen, § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und § 6 der GCP-Verordnung vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2081), die durch Artikel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) aufgehoben worden ist, in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten geltenden Fassung angewandt werden.
§ 4Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 ein radioaktives Arzneimittel in den Verkehr bringt.
§ 6Übergangsregelung
Arzneimittel, die sich am
- Dezember 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften des § 3 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf den
- Dezember 2006 folgenden Verlängerung der Zulassung oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am
- Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften des § 3 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum
- Dezember 2006 geltenden Vorschriften entspricht.
§ 6a
(weggefallen)-
§ 7Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für drei Jahre weiter anzuwenden, wenn der Antrag auf Genehmigung vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) gemäß dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes eingereicht wurde.
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung begonnen werden, wenn der Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingereicht wurde. Für die betreffende klinische Prüfung ist diese Verordnung in der bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung für drei Jahre weiter anzuwenden.
§ 8
(Inkrafttreten)-