Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überwachung der Finanzstabilität in Deutschland, um Gefahren für das Finanzsystem frühzeitig zu erkennen und abzuwehren. Es schafft einen Ausschuss für Finanzstabilität und legt die Aufgaben der Deutschen Bundesbank in diesem Bereich fest.
Was es regelt
- Die Wahrung der Finanzstabilität im Inland.
- Die Bildung und Aufgaben eines Ausschusses für Finanzstabilität.
- Die Möglichkeit, Warnungen und Empfehlungen zur Abwehr von Finanzstabilitätsgefahren auszusprechen.
- Die Zusammenarbeit mit europäischen und nationalen Behörden im Bereich der Finanzstabilität.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bundesbank, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
- Finanzielle Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die zur Mitteilung von Wirtschafts- und Handelsdaten verpflichtet sein können.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bundesbank analysiert Sachverhalte und identifiziert Gefahren für die Finanzstabilität, bereitet einen jährlichen Bericht vor und schlägt Warnungen und Empfehlungen vor (§ 1 Abs. 1).
- Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der Bundesanstalt (§ 2 Abs. 3).
- Der Ausschuss kann Warnungen an bestimmte Adressaten aussprechen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Finanzstabilität geben (§ 3 Abs. 1 und 2).
- Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen können die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder andere öffentliche Stellen im Inland sein (§ 3 Abs. 3).
Gesetzestext
Gesetz zur Überwachung der FinanzstabilitätStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
Kraft getreten. FinStabGInhaltsübersicht§ 1Wahrung der Finanzstabilität§ 2Ausschuss für Finanzstabilität§ 3Warnungen und Empfehlungen§ 4Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken§ 5Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt§ 6Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung§ 7Verschwiegenheitspflicht FinStabG§ 1Wahrung der Finanzstabilität
land zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei,
dem sie
sbesondere 1.für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,2.jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,3.dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und4.die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
sbesondere 1.die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,2.die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen
stitutionen im Fall einer Finanzkrise,3.die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,4.eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und5.die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.
stitutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.
§ 9
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
§ 21
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
§ 19
Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,
§ 9
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
§ 4
Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes,
§ 309
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
§ 8
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
§ 32
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und
§ 3b
Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
sbesondere
formiert das Bundesministerium der Finanzen den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.
Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
land sein.
angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
Kenntnis setzen.
formationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.
formiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind,
formiert der Ausschuss für Finanzstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt. FinStabG§ 5Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
formationen,
sbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer
diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser
formationen. Die
§ 9
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
§ 21
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
§ 19
Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,
§ 9
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
§ 4
Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes,
§ 309
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
§ 8
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
§ 32
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und
§ 7
genannten Personen sind
soweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
formationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der
Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer
Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend. FinStabG§ 6Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) mit Sitz im
land haben der Deutschen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirtschafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benötigt, um ihre
diesem Gesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke
den Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren Handelstätigkeit ermöglichen. Zu diesen Daten gehören
sbesondere Bilanzzahlen,
formationen zur außerbilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als auch auf Konzernebene,
formationen zur Konzernstruktur und Strukturdaten,
formationen zur bilateralen Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Solvenz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur Erfüllung der
diesem Gesetz genannten Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch durch einen
formationsaustausch mit anderen Behörden erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermittelnden Daten und den Zweck der Datenerhebung anzugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermittlung zu setzen.
der Rechtsverordnung sind
sbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen über 1.den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungspflichtigen,2.Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate sowie3.die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die Frist für die Löschung oder Anonymisierung personenbezogener Daten. FinStabG§ 7VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen
stitutionen stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
teresse eines Dritten liegt,
sbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.