Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse an Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, insbesondere wenn das Eigentum an diesen Anlagen vom Grundstückseigentum getrennt ist. Es legt fest, wie diese Rechtsverhältnisse in bestimmten Gebieten und unter bestimmten Bedingungen gehandhabt werden.
Für wen: Eigentümer von Grundstücken, auf denen Meliorationsanlagen (Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen) liegen; Eigentümer von Meliorationsanlagen, die auf fremden Grundstücken liegen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Meliorationsanlagen, bei denen ein selbständiges, vom Grundstückseigentum getrenntes Eigentum an den Anlagen besteht.
- Die Bestellung von Dienstbarkeiten für Bewässerungsanlagen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
- Den Übergang des Eigentums an Entwässerungsanlagen auf den Grundstückseigentümer und die damit verbundenen Entschädigungsansprüche.
- Das Durchleitungsrecht für Entwässerungsanlagen und die damit verbundenen Kosten und Pflichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer von Grundstücken, auf denen Meliorationsanlagen (Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen) liegen.
- Eigentümer von Meliorationsanlagen, die auf fremden Grundstücken liegen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eigentümer von Bewässerungsanlagen können vom Grundstückseigentümer verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Duldung der Anlage eingetragen wird. Dieser Anspruch verjährt am 31. Dezember 2000.
- Das Eigentum an Bewässerungsanlagen geht am 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, eine Dienstbarkeit wurde eingetragen oder der Anspruch darauf geltend gemacht.
- Das Eigentum an Entwässerungsanlagen geht am 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über, wobei eine Entschädigung für den Rechtsverlust verlangt werden kann.
- Grundstückseigentümer müssen die Durchleitung von Entwässerungsanlagen benachbarter Grundstücke dulden, können aber ab dem 1. Januar 2000 ein Entgelt dafür verlangen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmung
- § 3 Bestellung einer Dienstbarkeit
- § 4 Haftung des Erwerbers
- § 5 Einreden des Grundstückseigentümers
- § 6 Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung
- § 7 Anspruch auf Verzicht
- § 8 Wegnahmerecht
- § 9 Entgelt
- § 10 Eigentumsübergang
- § 11 Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
- § 12 Eigentumsübergang
- § 13 Entschädigung für den Rechtsverlust
- § 14 Durchleitungsrecht
- § 15 Ansprüche der Beteiligten
- § 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
- § 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
- § 18 Überleitungsvorschrift
010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmung
Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.
020Abschnitt 2Anlagen zur Bewässerung
§ 3Bestellung einer Dienstbarkeit
§ 4Haftung des Erwerbers
Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beeinträchtigungen des Grundstücks aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten sind.
§ 5Einreden des Grundstückseigentümers
Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn 1.die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, 2.die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist oder 3.der Eigentümer der Anlage auf Aufforderung des Grundstückseigentümers die Bestellung der Dienstbarkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht erklärt hat. Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht genutzt, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.
§ 6Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung
Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.
§ 7Anspruch auf Verzicht
Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht stattfinden wird.
§ 8Wegnahmerecht
§ 9Entgelt
§ 10Eigentumsübergang
§ 11Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
- Dezember
- Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.
030Abschnitt 3Anlagen zur Entwässerung
§ 12Eigentumsübergang
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
§ 13Entschädigung für den Rechtsverlust
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
§ 14Durchleitungsrecht
040Abschnitt 4Bauliche Anlagen
§ 15Ansprüche der Beteiligten
050Abschnitt 5Offene Gewässer
§ 16Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.
060Abschnitt 6Schlußbestimmung
§ 17Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 18Überleitungsvorschrift
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.