Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer über die wichtigsten Aspekte ihres Arbeitsverhältnisses informiert sind.
Für wen: Alle Arbeitnehmer; Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Praktikanten beschäftigen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Pflicht des Arbeitgebers, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.
- Welche Informationen in dieser Niederschrift enthalten sein müssen.
- Fristen für die Aushändigung dieser Niederschrift an den Arbeitnehmer.
- Die Behandlung von Änderungen der Vertragsbedingungen und von Auslandseinsätzen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Arbeitnehmer.
- Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Praktikanten beschäftigen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
- Die Niederschrift muss mindestens 15 spezifische Punkte enthalten, wie Namen der Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch.
- Die Aushändigung der Niederschrift muss gestaffelt erfolgen: bestimmte Angaben spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, weitere spätestens am siebten Kalendertag und die restlichen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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Gesetzestext
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wesentlichen BedingungenStandZuletzt geändert durch Art. 50 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 (+++ Textnachweis ab: 28.7.1995 +++)Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.7.1995 I 946 vom Bundestag beschlossen und ist gemäß Art. 6 dieses G mWv 28.7.1995 in Kraft getreten
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2Nachweispflicht
Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,6.sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,7.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,8.die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,9.bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: a)die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,b)die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,c)der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, undd)die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,10.sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,11.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,12.ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,13.wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,14.das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,15.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach Satz 1 in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 7 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 7 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 7 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
- Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1.die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,2.den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung: 1.Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie2.Absatz 1 Satz 3 und 4.
§ 3Änderung der Angaben
§ 4Bußgeldvorschriften
§ 5Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
§ 6Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.