Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Biokraftstoffquote und legt fest, wie die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nachzuweisen und zu erfüllen ist. Sie definiert Anforderungen an Biokraftstoffe und die Meldepflichten der Beteiligten.
Was es regelt
- Die Ermittlung und den Nachweis der für die Erfüllung der Biokraftstoffquote notwendigen Mengen an Biokraftstoffen.
- Die Anforderungen an die Biokraftstoffeigenschaft und deren Nachweis.
- Spezifische klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME).
- Die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen, die aus tierischen Fetten und Ölen hergestellt werden.
Wen es betrifft
- Verpflichtete, die Kraftstoffe in Verkehr bringen und der Biokraftstoffquote unterliegen.
- Steuerlagerinhaber, die Energieerzeugnisse von Dritten einlagern.
Eckpunkte
- Verpflichtete müssen Art und Menge der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Biokraftstoffe sowie deren Treibhausgasemissionen aufzeichnen.
- Der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft erfolgt durch eine Herstellererklärung oder in anderer geeigneter Form, ab dem 1. Januar 2017 durch Nachhaltigkeitsnachweise.
- Für FAME, das Dieselkraftstoff beigemischt wird, gelten besondere klimatisch abhängige Anforderungen, insbesondere ein CFPP-Wert von höchstens -10 Grad C für den Zeitraum vom 16. November bis zum 28. Februar (bzw. 29. Februar in Schaltjahren).
- Die Quotenverpflichtung entsteht erst, wenn mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe pro Verpflichtungsjahr in Verkehr gebracht werden.
- Biokraftstoffe aus tierischen Fetten oder Ölen können grundsätzlich nicht auf die Quote angerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Kategorien oder nicht vermeidbare, unwesentliche Verunreinigungen.
- Zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)Stand
(+++ Textnachweis ab: 8.2.2007 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Einlagerer§ 2Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge§ 3Erfüllung der Quotenverpflichtung§ 4Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft§ 5Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)§ 6Mitteilungspflichten des Dritten§ 7Bagatellgrenze§ 8Zuständige Stelle§ 9Tierische Fette und Öle§ 10Zugänglichkeit der DIN-Normen§ 11(weggefallen)
§ 1Einlagerer
Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.
§ 2Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. Daneben hat er auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 8 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.
§ 5Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom
- November eines Jahres bis zum
- Februar, in Schaltjahren bis zum
- Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens -10 Grad C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von -20 Grad C erreicht werden könnte. Der Verpflichtete hat dies der nach § 8 zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
§ 6Mitteilungspflichten des Dritten
Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.
§ 7Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
§ 8Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 9Tierische Fette und Öle
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder2.von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnunghergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.
§ 10Zugänglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.
§ 11
(weggefallen)
Anlage(zu § 4)Nachweis der Einhaltung der Normen(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1106 - 1107;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen: EnergieerzeugnisNormparameterFettsäuremethylesterDichte bei 15 Grad C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglycerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglycerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP JodzahlPflanzenölkraftstoff– Rapsöl – Pflanzenölkraftstoff– alle Saaten –Dichte bei 15 Grad Celsius Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Magnesiumgehalt Calciumgehalt JodzahlEthanolkraftstoff (E 85)Ethanolgehalt Wassergehalt Methanol Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome) Höhere Alkohole C3-C5BioethanolEthanolgehalt Wassergehalt.