Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung legt fest, welche deutschen Behörden für die Durchführung von EU-Vorschriften und internationalen Verträgen im Bereich Asylverfahren, vorübergehender Schutz und Identitätsfeststellung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zuständig sind. Sie regelt die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Bundesbehörden bei der Anwendung spezifischer EU-Verordnungen.
Für wen: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 8
- Gerichtsentscheidungen
- 8
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (4) · § 1 (4)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren und die Gewährung vorübergehenden Schutzes.
- Die Feststellung der Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.
- Die Ausführung von fünf spezifischen EU-Verordnungen (EU) Nr. 604/2013, (EU) 2024/1351, (EU) Nr. 118/2014, (EU) 2025/2055 und (EU) 2024/1358.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
- Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden).
- Das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt und die Ausländerbehörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Übermittlung und Entscheidung über Aufnahmeersuchen sowie den Informationsaustausch zuständig.
- Grenzbehörden sind zuständig für Maßnahmen bei Drittstaatsangehörigen, die im grenznahen Raum nach unerlaubter Einreise angetroffen werden und bei denen ein angrenzender Mitgliedstaat zuständig sein könnte.
- Das Bundesverwaltungsamt ist für die Übermittlung und den Abruf von Daten an Eurodac sowie die Gewährleistung der Datensicherheit zuständig.
- Das Bundeskriminalamt prüft Ergebnisse von Eurodac-Datenabgleichen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (8)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- § 3 Zuständigkeiten der Grenzbehörden
- § 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtli
- § 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
- § 6 Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes
- § 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausfü
- § 8 Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/13
§ 1Anwendungsbereich
Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung 1.der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,2.der Verordnung (EU) 2024/1351,3.der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014,4.der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055,5.der Verordnung (EU) 2024/1358.
§ 2Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
§ 3Zuständigkeiten der Grenzbehörden
§ 4Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
§ 5Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf 1.die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,2.den Abruf der Daten von Eurodac,3.die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac,4.die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat,5.die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,6.die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,7.die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,8.die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1358,9.die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,10.die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358,11.die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358,12.Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358,13.die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.