Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Informationen, die von Bundesbehörden gespeichert werden. Es gibt jedem das Recht, Informationen von diesen Behörden zu erhalten, es sei denn, es gibt wichtige Gründe, dies nicht zu tun.
Für wen: Jede Person, die Zugang zu Informationen von Bundesbehörden wünscht; Bundesbehörden und ähnliche Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes.
- Die Art und Weise, wie Behörden Informationen bereitstellen können (Auskunft, Akteneinsicht oder andere Formen).
- Gründe, aus denen der Informationszugang eingeschränkt oder abgelehnt werden kann, wie der Schutz öffentlicher Belange, personenbezogener Daten oder Betriebsgeheimnisse.
- Das Verfahren zur Beantragung von Informationen und die Rolle des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Jede Person, die Zugang zu Informationen von Bundesbehörden wünscht.
- Bundesbehörden und ähnliche Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Jeder hat einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden.
- Informationen können als Auskunft, Akteneinsicht oder auf andere Weise bereitgestellt werden; eine gewünschte Art des Zugangs darf nur aus wichtigem Grund geändert werden.
- Der Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Sicherheit oder andere geschützte Belange haben könnte.
- Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist nur möglich, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder der Dritte zugestimmt hat.
- Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
- Für die Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben, außer für einfache Auskünfte.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (15)
- § 1 Grundsatz
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
- § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
- § 5 Schutz personenbezogener Daten
- § 6
- § 7 Antrag und Verfahren
- § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter
- § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
- § 10 Gebühren und Auslagen
- § 11 Veröffentlichungspflichten
- § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
- § 13
- § 14 Bericht und Evaluierung
- § 15 Inkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)
§ 1Grundsatz
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; 2.Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
§ 3Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1.wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann aufa)internationale Beziehungen, b)militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, c)Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, d)Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, e)Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, f)Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, g)die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen, 2.wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, 3.wenn und solangea)die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder b)die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, 4.wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, 5.hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, 6.wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, 7.bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, 8.gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
§ 4Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
§ 5Schutz personenbezogener Daten
§ 6
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder
GeschäftsgeheimnissenDer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
§ 7Antrag und Verfahren
§ 8Verfahren bei Beteiligung Dritter
§ 9Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
§ 10Gebühren und Auslagen
§ 11Veröffentlichungspflichten
§ 12Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
§ 13
-
§ 14Bericht und Evaluierung
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
§ 15Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.