Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Personen, die bereits eine Erlaubnis zur Rechtsberatung hatten, in das neue System des Rechtsdienstleistungsgesetzes überführt werden. Es legt fest, wie ihre bisherigen Erlaubnisse anerkannt und ihre Tätigkeiten registriert werden.
Was es regelt
- Die Registrierung von Inhabern behördlicher Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
- Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Erlaubnisinhabern mit Rechtsanwälten in bestimmten gerichtlichen Verfahren.
- Die Vergütung für registrierte Erlaubnisinhaber und Kammerrechtsbeistände.
- Die Übertragung von Akten und Zuständigkeiten zwischen Behörden im Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Wen es betrifft
- Personen, die vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besaßen.
- Kammerrechtsbeistände und registrierte Erlaubnisinhaber.
Eckpunkte
- Inhaber von Erlaubnissen können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.
- Behördliche Erlaubnisse von Kammerrechtsbeiständen erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer, können aber eine Registrierung beantragen.
- Das Bundesamt für Justiz prüft vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.
- Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Gesetzestext
gesetz zum RechtsdienstleistungsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)
§ 1Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2Versicherungsberater
Abweichend von § 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.
§ 3Gerichtliche Vertretung
- Juni 2008 geltenden Fassung,3.durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,4.nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum
- Juni 2008 geltenden Fassung oder5.nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum
- Juni 2008 geltenden Fassunggestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.
§ 4Vergütung
§ 5Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
Personen, die bis zum
- September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom
- September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich: 1.§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,2.§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,3.§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,4.§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,5.§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,6.§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,7.§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,8.§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,9.§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
§ 6Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
§ 7Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz
- Januar bis
- August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten zur Anlage eigener Akten anzufordern. Die aktenführenden Behörden haben dem Bundesamt für Justiz die angeforderten Akten innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer Liste der Akten zu übermitteln. Nehmen die aktenführenden Behörden in die nach Satz 1 angeforderten Akten zwischen dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach Satz 2 und dem
- Dezember 2024 weitere Inhalte auf oder legen sie in dieser Zeit neue Akten an, so haben sie diese Inhalte oder Akten spätestens am
- Januar 2025 dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln. Zudem haben sie dem Bundesamt für Justiz spätestens am
- Januar 2025 Listen derjenigen Akten zu übermitteln, 1.in denen am
- Dezember 2024 Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und2.bei denen in dem in Satz 3 genannten Zeitraum der Fall des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Akten, die Absatz 2 Satz 1 unterfallen.
- Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum
- Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor dem
- Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 20 Absatz 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleitete Bußgeldverfahren verbleibt auch nach dem
- Dezember 2024 bei den an diesem Tag für diese Verfahren sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden.
- Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 160 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum
- Dezember 2024 geltenden Fassung eingeleitete Bußgeldverfahren bestimmt sich nach dem
- Dezember 2024 auch dann nach § 164 des Steuerberatungsgesetzes, wenn sie einen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zum Gegenstand hatten. Absatz 3 gilt entsprechend.