Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt den Geschäftsbetrieb von gewerblichen Pfandleihern, insbesondere die Buchführung, die Annahme von Pfändern, die Ausstellung von Pfandscheinen, die Aufbewahrung und Verwertung von Pfändern sowie die zulässigen Zinsen und Gebühren. Sie stellt sicher, dass Pfandleihgeschäfte transparent und nach bestimmten Regeln ablaufen.
Für wen: Gewerbliche Pfandleiher; Personen, die Gegenstände verpfänden (Verpfänder).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 17
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 5 (1) · § 11 (1) · § 10 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die ordnungsgemäße Buchführung und Dokumentation von Pfandleihgeschäften.
- Die Bedingungen für die Annahme von Pfändern und die Ausstellung von Pfandscheinen.
- Die Aufbewahrung, Versicherung und Verwertung von Pfändern.
- Die Höchstgrenzen für Zinsen und Vergütungen, die Pfandleiher verlangen dürfen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gewerbliche Pfandleiher.
- Personen, die Gegenstände verpfänden (Verpfänder).
Was sind die Eckpunkte?
- Pfandleiher müssen über jedes Geschäft detaillierte Aufzeichnungen in deutscher Sprache führen und diese vier Jahre aufbewahren.
- Ein Pfand darf nur angenommen werden, wenn der Pfandleiher sich nur aus dem Pfand befriedigen darf und die Fälligkeit des Darlehens mindestens drei Monate beträgt.
- Der Pfandleiher muss dem Verpfänder unverzüglich einen unterschriebenen Pfandschein aushändigen, der alle wichtigen Vertragsdetails enthält.
- Pfänder müssen mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Beraubung versichert werden.
- Die Verwertung eines Pfandes darf frühestens einen Monat nach Fälligkeit des Darlehens erfolgen und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung geschehen.
- Für Darlehen darf ein monatlicher Zins von höchstens 1% des Darlehensbetrags verlangt werden, und für die Kosten des Geschäftsbetriebs gelten festgelegte monatliche Vergütungen, die je nach Darlehenshöhe variieren (z.B. 1,00 Euro bei Darlehen bis 15,00 Euro, bis zu 6,50 Euro bei Darlehen bis 300,00 Euro).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung idF des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5.2.1960 I 61 u. des Art. III dieses Änderungsgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen.
§ 1Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 2
(weggefallen)
§ 3Buchführung
§ 4
(weggefallen)
§ 5Annahme des Pfandes
§ 6Pfandschein
§ 7Aufbewahrung
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
§ 8Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
§ 9Verwertung
§ 10Zinsen und Vergütung
§ 11Überschüsse aus der Verwertung
§ 12
(weggefallen)
§ 12aOrdnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,2.einer Vorschrifta)des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,b)des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oderc)des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerkzuwiderhandelt,3.entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,4.entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,5.einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder6.entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
§ 13
(weggefallen)-
§ 14
(weggefallen)-
§ 15
(weggefallen)-
§ 16Inkrafttreten
Anlage(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen 1. eine monatliche Vergütung von Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 15,00 Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 30,00 Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 50,00 Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 100,00 Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 150,00 Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 200,00 Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 250,00 Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 300,00.
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2.
Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.