Bundespolizeibeamtengesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder. Es legt spezifische Bestimmungen für diese Beamtengruppen fest, die über die allgemeinen Regelungen für Bundesbeamte hinausgehen.
Was es regelt
- Die Laufbahnen und deren Gestaltung für Polizeivollzugsbeamte.
- Die Bedingungen für Polizeidienstunfähigkeit und den Ruhestand.
- Regelungen zur Versetzung von Polizeivollzugsbeamten.
- Verpflichtungen zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften und zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung.
Wen es betrifft
- Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei.
- Polizeivollzugsbeamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes.
- Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag.
Eckpunkte
- Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügen und keine Besserung innerhalb von zwei Jahren zu erwarten ist.
- Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten in der Regel mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
- Beamte, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.
- Kosten für ein Studium oder eine Fortbildung können erstattet werden müssen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, es sei denn, es liegt Polizeidienstunfähigkeit vor, die nicht auf grobes Verschulden zurückzuführen ist.
Gesetzestext
BPolBG1976-06-03BGBl I1976, 1357BundespolizeibeamtengesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Anhang EV +++)
010Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
§ 4Polizeidienstunfähigkeit
§ 5Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem
- Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenzeJahrMonat1952Januar 160 1Februar 260 2März 360 3April 460 4Mai 560 5Juni–Dezember 660 61953 760 71954 860 81955 960 91956106010195711601119581261 019591461 219601661 419611861 619622061 81963226110
§ 6
-
020Abschnitt II
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 7Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.
§ 8Versetzung
§ 9Stellenvorbehalt
Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
§ 10Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
§ 11Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen
Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.
§ 12Erstattung der Kosten eines Studiums
Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 12aErstattung der Kosten einer Fortbildung
030Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13
(weggefallen)-
§ 14Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.
§ 15Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.