Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, um die korrekte Gewährung dieser Leistungen zu überprüfen. Sie legt fest, wie verschiedene Behörden Daten austauschen, um mögliche Leistungsbezüge oder Einkommen der Leistungsempfänger festzustellen.
Für wen: Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit solchen Personen leben; Die Bundesagentur für Arbeit, zugelassene kommunale Träger und verschiedene Auskunftsstellen (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 7
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (1) · § 1b (1) · § 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verfahren des Datenabgleichs bei der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern.
- Die Aufgaben der zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) beim Datenabgleich.
- Die Durchführung des Datenabgleichs durch verschiedene Auskunftsstellen (z.B. Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern).
- Anforderungen an die Datenübermittlung und die Löschung von Daten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit solchen Personen leben.
- Die Bundesagentur für Arbeit, zugelassene kommunale Träger und verschiedene Auskunftsstellen (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen).
Was sind die Eckpunkte?
- Der Datenabgleich erfolgt in der Regel vierteljährlich oder monatlich, wobei alle Personen einbezogen werden, die im Abgleichszeitraum Leistungen bezogen haben oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt Anfragedatensätze an die Datenstelle der Rentenversicherung (Kopfstelle) zwischen dem 1. und 15. des ersten Monats nach dem Abgleichszeitraum.
- Auskunftsstellen gleichen die Daten ab, um unter anderem Rentenleistungen, Kapitalerträge, Zinserträge oder Zeiten einer geringfügigen/versicherungspflichtigen Beschäftigung festzustellen.
- Die Kosten der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs werden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wobei für 2017 ein Betrag von 218.300 Euro und für 2018 ein Betrag von 267.000 Euro plus Lohnentwicklung festgelegt ist.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (7)
- § 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
- § 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern
- § 1b Verfahren bei der Kopfstelle
- § 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversi
- § 3 Anforderungen an die Datenübermittlung
- § 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens
- § 5 Kosten der Kopfstelle
der Grundsicherung für ArbeitsuchendeStandZuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 13 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 (+++ Textnachweis ab: 11.8.2005 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.7.2005 I 2273 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 11.8.2005 in Kraft getreten.
§ 1Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 1aVerfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern
Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 1bVerfahren bei der Kopfstelle
§ 2Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung
- des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum
- des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind.
§ 3Anforderungen an die Datenübermittlung
§ 4Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens
Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
§ 5Kosten der Kopfstelle
- April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum
- April 2018 fällig.