Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, insbesondere wie saarländische Vorauszahlungen mit anderen Ausgleichsleistungen verrechnet werden. Sie legt fest, wie Ansprüche auf Hauptentschädigung bei der Umstellung von saarländischer Unterhaltshilfe oder bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente behandelt werden.
Was es regelt
- Die Behandlung von saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung von saarländischer Unterhaltshilfe auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
- Die Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente.
- Die Reihenfolge der Anrechnung von verschiedenen Leistungen (Vorauszahlungen, Darlehen, Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente) auf die Hauptentschädigung.
- Die Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen.
Wen es betrifft
- Personen, die saarländische Vorauszahlungen erhalten haben und Ansprüche auf Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente oder Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz haben.
- Erben von unmittelbar Geschädigten, die saarländische Vorauszahlungen erhalten haben.
Eckpunkte
- Saarländische Vorauszahlungen können die Umstellung auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ermöglichen, auch wenn sie den Mindesterfüllungsbetrag übersteigen.
- Bei der Umstellung auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann daneben Entschädigungsrente gewährt werden, wenn bestimmte Bedingungen bezüglich der Vorauszahlungen und des Grundbetrags der Hauptentschädigung erfüllt sind.
- Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur gewährt, soweit er die saarländischen Vorauszahlungen übersteigt.
- Anträge auf Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat konnten bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden, und Anträge auf Leistungen für Hausratverluste bis zum 31. Dezember 1972.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im SaarlandStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom
- Juli 1960 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
- Mai 1963 (BGBl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Erster TitelZusammentreffen saarländischer Vorauszahlungen mit saarländischer Unterhaltshilfe und mit Kriegsschadenrente
§ 1Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung der saarländischen Unterhaltshilfe (§ 27 LA-EG-Saar)
- August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1089), 2.der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe erreicht. Für die Berechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags der Unterhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der
- LeistungsDV-LA. Für die Berechnung der Entschädigungsrente ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 2Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente
§ 3Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags
Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.
§ 4Reihenfolge der Anrechnung
Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarländischen Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung gilt § 8 der
- LeistungsDV-LA nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 1.In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung durch die Gewährung von Unterhaltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht in voller Höhe vorläufig in Anspruch genommen ist, zunächst die Vorauszahlungen auf den nicht vorläufig in Anspruch genommenen Teil der Hauptentschädigung anzurechnen; dabei sind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der
- LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Soweit die Vorauszahlungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet werden können, sind sie im Anschluß an die Unterhaltshilfe anzurechnen; die gleiche Reihenfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs.
- 2.In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8 Nr. 4 der
- LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Wird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des Mindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist dieser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß an die Vorauszahlungen anzurechnen.
020Zweiter TitelZusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente
§ 5Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen
§ 6
Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und KriegsschadenrenteSind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5.
030Dritter TitelAnrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen
§ 7Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser
- April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, die aus Schäden des Erblassers in der Person seiner Erben am
- April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem
- April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am
- April 1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen.
- März 1952 ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des unmittelbar Geschädigten an den am
- April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem
- März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen.
§ 8Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben
- April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist, 2.wenn der Erbfall nach dem
- März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.
§ 9Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung
Sind in der Person eines am
- April 1952 Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung aus eigenen Schäden und aus Schäden eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden, sind saarländische Vorauszahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur aus Schäden mehrerer vor dem
- April 1952 verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden sind.
040Vierter TitelSonstige und Schlußvorschriften
§ 10Ausschlußfristen für Anträge nach saarländischen Vorschriften
- Mai bis
- Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom
- August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum
- Dezember 1963 gestellt werden.
§ 11Anwendungszeitpunkt
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.
§ 12Anwendung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.