Gesetz über die Staatsbank Berlin
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die Aufgaben der Staatsbank Berlin als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es legt fest, wie die Bank organisiert ist, welche Geschäfte sie tätigen darf und wer für ihre Verbindlichkeiten haftet.
Für wen: Die Staatsbank Berlin als juristische Person; Die Deutsche Demokratische Republik als Gewährträger der Bank.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 16
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Rechtsform, den Sitz und die Haftung der Staatsbank Berlin.
- Die Aufgaben der Bank, insbesondere im Zusammenhang mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
- Die Organe der Bank (Vorstand und Verwaltungsrat) und deren Zuständigkeiten.
- Die Übertragung von Forderungen der ehemaligen Staatsbank der DDR auf andere Banken.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Staatsbank Berlin als juristische Person.
- Die Deutsche Demokratische Republik als Gewährträger der Bank.
- Gläubiger der Staatsbank Berlin.
- Die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft und die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft bezüglich übertragener Forderungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Staatsbank Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
- Die Deutsche Demokratische Republik ist der Gewährträger der Bank und haftet unbeschränkt für deren Verbindlichkeiten, jedoch können Gläubiger den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden.
- Die Bank ist Rechtsnachfolgerin der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und tritt in deren bestehende Verträge ein.
- Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei die Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck ist.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1198 mWv 3.10.1990
§ 1
§ 1a
- März 1990 in Verbindung mit dem notariellen Einbringungsvertrag vom
- Juni 1990 zwischen der Staatsbank der deutschen Demokratischen Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit Wirkung vom
- April 1990 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.
- März 1990 in Verbindung mit dem notariellen Einbringungsvertrag vom
- Juni 1990 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit Wirkung vom
- Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft übergegangen.
§ 2
- 3.die Mitwirkung bei der Finanzierung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur strukturpolitischen Entwicklung der Wirtschaft, der Verbesserung der Infrastruktur, des Umweltschutzes, des sozialen Wohnungsbaus und anderer Förderungsprogramme auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik;
- 6.die Durchführung von Aufgaben des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs von Geld- und Kreditinstituten, insbesondere des Sparkassensektors, ungeachtet der Vertragsfreiheit der Geschäftspartner.
§ 3Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
-
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Die Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister gelten nicht für die Bank.
§ 12
Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr.
§ 13(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs.
7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über.
§ 14Dieses Gesetz tritt am 1.
Juli 1990 in Kraft.
SchlußformelDas vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.