Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, wie verschiedene Institutionen Daten über Gesundheitsausgaben und Gesundheitspersonal an das Statistische Bundesamt übermitteln müssen, um Statistiken zu erstellen. Sie legt fest, welche Daten bis wann zu liefern sind.
Für wen: Verschiedene Bundesbehörden und Verbände, wie die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Postbeamtenkrankenkasse, der Verband der Privaten Krankenversicherung, der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V., das Institut des Bewertungsausschusses, der AOK-Bundesverband, das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, das Institut der Deutschen Zahnärzte, der Medizinische Dienst Bund, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die Bundeszahnärztekammer, der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen; Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Landes- und Bundesebene.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 18
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übermittlung von Daten zu Gesundheitsausgaben und Gesundheitspersonal.
- Die Fristen für die jährliche Datenübermittlung.
- Die Gliederung und Art der zu übermittelnden Daten.
- Die Auskunftspflicht für Personalstatistiken im Öffentlichen Gesundheitsdienst.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Verschiedene Bundesbehörden und Verbände, wie die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Postbeamtenkrankenkasse, der Verband der Privaten Krankenversicherung, der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V., das Institut des Bewertungsausschusses, der AOK-Bundesverband, das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, das Institut der Deutschen Zahnärzte, der Medizinische Dienst Bund, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die Bundeszahnärztekammer, der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen.
- Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Landes- und Bundesebene.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten zur Gesundheitsausgabenstatistik sind meist bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln, teilweise auch bis zum 30. September oder 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
- Daten zur Gesundheitspersonalstatistik sind meist bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt Daten zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, gegliedert nach Berufen, Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart zum Stichtag 31. Dezember.
- Für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sind Einzelangaben zu den tätigen Personen zu übermitteln, gegliedert nach Beschäftigungsart, Beruf, Tätigkeitsbereich, Abschluss, Geschlecht, Geburtsjahr und Wochenarbeitsstunden, jeweils zum Stichtag 31. Dezember.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit
- § 2 Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- § 3 Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
- § 4 Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse
- § 5 Übermittlungspflichten des Verbands der Privaten Krankenversicherung
- § 6
- § 7 Übermittlungspflichten des Instituts des Bewertungsausschusses
- § 8 Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands
- § 9 Übermittlungspflicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Vers
- § 10 Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte
- § 11 Übermittlungspflichten des Medizinischen Dienstes Bund
- § 12 Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst un
- § 13 Übermittlungspflicht der Bundeszahnärztekammer
- § 14 Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen
- § 15 Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsd
- § 16 Keine Beschaffungspflicht
- § 17 Auskunftspflicht
- § 18 Inkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit
- September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Daten der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, jeweils gegliedert nach Berufen, Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart zum Stichtag
- Dezember. Die Daten sind jeweils für den Arbeitsort der Beschäftigten pro Kreis oder kreisfreier Stadt und für den Bund zu übermitteln.
§ 2Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.
§ 3Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik: 1.die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,2.die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und3.die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.
§ 4Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse
Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.
§ 5Übermittlungspflichten des Verbands der Privaten Krankenversicherung
§ 6
Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.
§ 7Übermittlungspflichten des Instituts des Bewertungsausschusses
Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Januar des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, auf Basis der Abrechnungsstatistik die Honorare der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, gegliedert nach Rechnungskonten der Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung, Teilnahmestatus der Praxen, Art der Leistungserbringer und Leistungsarten.
§ 8Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands
Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, 1.die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie2.die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
§ 9Übermittlungspflicht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die auf Basis der Abrechnungsdaten aller vertragsärztlichen Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland ermittelten Kostenanteile von ICD-Diagnosecodes, gegliedert nach Alter und Geschlecht.
§ 10Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte
Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
§ 11Übermittlungspflichten des Medizinischen Dienstes Bund
- September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Stellen bei den Medizinischen Diensten und die Anzahl der dort beschäftigten Personen, gegliedert nach Berufsbereichen und Ländern, sowie die Gesamtzahl des Personals, gegliedert nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag
- Dezember.
§ 12Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.
§ 13Übermittlungspflicht der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.
§ 14Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.
§ 15Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum
- März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, 1.Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach a)Beschäftigungsart,b)ausgeübtem Beruf,c)Tätigkeits- oder Funktionsbereich,d)Berufs- oder Hochschulabschluss,e)Geschlecht,f)Geburtsjahr,g)vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie2.die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.Stichtag für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist jeweils der
- Dezember.
§ 16Keine Beschaffungspflicht
Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.
§ 17Auskunftspflicht
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.