Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Personen, die Bürgergeld beziehen, als erreichbar gelten, insbesondere wenn sie sich außerhalb ihres üblichen Wohnorts aufhalten. Sie legt fest, wie weit man von der zuständigen Dienststelle entfernt sein darf und wann man Mitteilungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen können muss.
Was es regelt
- Die Definition des "näheren Bereichs" um die zuständige Dienststelle des Jobcenters.
- Die Anforderungen an die werktägliche Kenntnisnahme von Mitteilungen des Jobcenters.
- Gründe, die einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs rechtfertigen (wichtige Gründe).
- Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Zustimmungen für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs.
Wen es betrifft
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen.
- Personen, die Arbeitslosengeld und Bürgergeld beziehen.
Eckpunkte
- Die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle sollte in höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden können.
- Der grenznahe Bereich im Ausland, der zum näheren Bereich zählt, erstreckt sich 30 Kilometer von der deutschen Grenze in das ausländische Hoheitsgebiet.
- Mitteilungen des Jobcenters müssen werktäglich (Montag bis Samstag, außer an gesetzlichen Feiertagen) zur Kenntnis genommen werden können.
- Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs kann die Unterstützung von Angehörigen im Zusammenhang mit Geburt, Pflegebedürftigkeit oder Todesfall sein, wobei die Dauer des Aufenthalts zwölf Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten soll.
- Die Zustimmung für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund soll drei Wochen je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Gesetzestext
Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch SozialgesetzbuchStandGeändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 16.4.2026 I Nr.
(+++ Textnachweis ab: 8.8.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Näherer Bereich
§ 2Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme
§ 3Weitere wichtige Gründe
Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen 1.im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,2.wegen Pflegebedürftigkeit oder3.im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.
§ 4Zustimmungsverfahren
§ 5Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund
§ 6Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person 1.aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und2.dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen. Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.
§ 7Zustimmung bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund
§ 8Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Bürgergeld beziehen
Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom
- Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom
- September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Bürgergeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.