Zweites Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für das Jahr 1959 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Es legt fest, wie diese Renten ab dem 1. Januar 1960 neu berechnet werden.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1958 oder früher eingetreten sind; Bestimmte Rentenempfänger, deren Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1958 eingetreten ist, aber nach speziellen Neuregelungsgesetzen berechnet wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- Die Berechnung des Anpassungsbetrags für die Renten.
- Obergrenzen für die angepassten Rentenbeträge.
- Die Behandlung der Erhöhungsbeträge bei anderen Sozialleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1958 oder früher eingetreten sind.
- Bestimmte Rentenempfänger, deren Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1958 eingetreten ist, aber nach speziellen Neuregelungsgesetzen berechnet wurden.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten werden ab dem 1. Januar 1960 angepasst.
- Der Anpassungsbetrag wird mit 1,0594 vervielfältigt.
- Der Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1960, vermindert um Sonderzuschüsse und Steigerungsbeträge aus Höherversicherung.
- Die Anpassung gilt nicht für den Knappschaftssold.
- Eine Berichtigung fehlerhafter Anpassungen ist nur bis zum 31. Dezember 1960 zulässig.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 15 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
§ 2Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs.
1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind oder berechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1958 eingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind oder berechnet werden.
§ 3
§ 4
"Bei einer Versicherungsdauer von ...
Versichertenrente Witwen- und Witwerrente Jahren DM Monat DM Monat 50 600,00 360,00 49 588,00 352,80 48 576,00 345,60 47 564,00 338,40 46 552,00 331,20 45 540,00 324,00 44 528,00 316,80 43 516,00 309,60 42 504,00 302,40 41 492,00 295,20 40 und weniger 480,00 288,00" § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.
§ 5
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
§ 6
Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
- Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1960 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
§ 7
§ 8
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
§ 9Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.