Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren, die Reisende in ihrem persönlichen Gepäck aus Nicht-EU-Ländern oder bestimmten Nicht-EU-Gebieten mitbringen. Sie legt fest, welche Mengen und Werte von Waren abgabenfrei eingeführt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Abgabenfreiheit für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittländern oder Drittlandsgebieten.
- Höchstmengen und Wertgrenzen für verschiedene Warengruppen wie Tabakwaren, Alkohol, Arzneimittel und andere Güter.
- Sonderfälle und Einschränkungen der Abgabenfreiheit für bestimmte Personengruppen oder Reisearten.
- Definitionen wichtiger Begriffe wie "Drittland", "persönliches Gepäck" und "Reisemitbringsel".
Wen es betrifft
- Reisende, die aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet nach Deutschland einreisen.
- Insbesondere Flug- und Seereisende, Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet und Grenzarbeitnehmer.
Eckpunkte
- Reisemitbringsel sind bis zu bestimmten Mengen und Werten von Einfuhrabgaben befreit.
- Für Tabakwaren gelten Mengenbegrenzungen, z.B. 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos.
- Für Alkohol und alkoholhaltige Getränke gibt es ebenfalls Mengenbegrenzungen, z.B. 1 Liter mit mehr als 22 Volumenprozent Alkohol oder 4 Liter nicht schäumende Weine.
- Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro (für Flug- bzw. Seereisende 430 Euro, für Reisende unter 15 Jahren 175 Euro) abgabenfrei.
- Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die auf gewerbliche Zwecke schließen lassen, sowie für Tabakwaren und Alkohol, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden.
- Für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet oder Grenzarbeitnehmer gelten reduzierte Freimengen und Wertgrenzen.
Gesetzestext
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG
Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346 S. 6). (+++ Textnachweis ab: 1.12.2008 +++)(+++ Amtlicher Hinweis
Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 74/2007 (CELEX Nr: 32007L0074) +++) EF-VO 2008EF-VOEingangsformelAuf Grund –
§ 29Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe d
Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,–
§ 5Abs.
2 Nr. 8
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),–
§ 31Nr.
15 Buchstabe d
Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,–
§ 21Nr.
4
Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,–
§ 20Nr.
1 Buchstabe d
Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,–
§ 19Nr.
10 Buchstabe d
Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,–
§ 150Nr.
1 Buchstabe d und
§ 178
Satz 1
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und–
§ 66Abs.
1 Nr. 19
Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)verordnet das Bundesministerium der Finanzen: EF-VO 2008EF-VO§ 1Gegenstand, Begriffsbestimmungen
§ 1Abs.
1 Satz 3
Zollverwaltungsgesetzes befreit.
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG
Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG
Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;3.Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;4.private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;5.persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne
§ 2Abs.
1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;6.Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;7.Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;8.Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne
Artikels 1 Abs. 1 und 2
deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;9.Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten. EF-VO 2008EF-VO§ 2Höchstmengen und Wertgrenzen
Reisenden entsprechende Menge;4.Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug a)die im Hauptbehälter befindliche Menge undb)bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;5.andere Waren: a)bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,b)für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,c)für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.
täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone
Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone
Kontrolltyps I mit sich führen.
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.