Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Fahren mit Wassermotorrädern auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen, um Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Sie legt fest, wo, wann und unter welchen Bedingungen Wassermotorräder benutzt werden dürfen.
Für wen: Führer von Wassermotorrädern; Eigentümer von Wassermotorrädern.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Nutzung von Wassermotorrädern auf Bundeswasserstraßen wie Rhein, Mosel und Donau sowie anderen Binnenschifffahrtsstraßen.
- Die Definition von Wassermotorrädern als Kleinfahrzeuge wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski".
- Die Bedingungen für das Zu- und Wasserlassen von Wassermotorrädern.
- Zeitliche und technische Beschränkungen für das Führen von Wassermotorrädern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Führer von Wassermotorrädern.
- Eigentümer von Wassermotorrädern.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Fahren mit Wassermotorrädern ist grundsätzlich nur auf speziell dafür freigegebenen Wasserflächen erlaubt, die durch das Tafelzeichen E.22 gekennzeichnet sind.
- Ausnahmen sind Fahrten auf dem kürzesten Weg zu freigegebenen Flächen, Wanderfahrten (mit festem Start- und Zielpunkt, wobei Wegpunkte nicht mehr als zweimal passiert werden dürfen und eine Pause von über einer Stunde zwischen Fahrten mit gleichem Streckenverlauf einzuhalten ist) und der Einsatz als ziehendes Fahrzeug für Wasserski auf freigegebenen Strecken sowie Dienstfahrzeuge.
- Beim Fahren muss ein Abstand von mindestens 10 Metern zu anderen Fahrzeugen, Ufern und Anlagen eingehalten werden, und es darf niemand gefährdet, behindert oder belästigt werden.
- Das Führen von Wassermotorrädern ist nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei einer Sicht von mehr als 1.000 Metern erlaubt.
- Wassermotorräder müssen über eine technische Einrichtung verfügen, die den Motor bei Überbordgehen des Fahrers automatisch abschaltet oder auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet.
- Fahrer und Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen mit mindestens 50 Newton Auftrieb tragen.
- Wassermotorräder dürfen nur an befestigten Zugängen oder mit Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder herausgenommen werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
BinnenschiffahrtsstraßenStandZuletzt geändert Art. 6 V v. 23.7.2024 I Nr. 253 (+++ Textnachweis ab: 15.6.1995 +++) (+++ Zur Nichtanwendung d. § 6 Abs. 1 Satz 1 vgl. § 3 Abs. 1 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
- August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, -des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
- Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, -des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,2.Verkehrsordnungen: a)Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
- Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,b)RheinschifffahrtspolizeiverordnungRheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
- Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch Beschluss vom 27.
Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,c)MoselschifffahrtspolizeiverordnungMoselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
- September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch Beschluss vom
- Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.in ihrer jeweils geltenden Fassung,3.Wassermotorräder:Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge,4.Wanderfahrt:eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.
§ 2Sonstige anwendbare Vorschriften
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für das Fahren mit Wassermotorrädern 1.die Verkehrsordnungen (§ 1 Nr. 2),2.die Sportbootführerscheinverordnung vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,3.die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
- Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 dieser Verordnung,4.die Wasserskiverordnung vom
- Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
- Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3Wassermotorradfahren
§ 4Wassermotorradflächen
§ 5Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.
§ 6Beschränkungen
§ 7Übertragung von Befugnissen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere 1.abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und2.abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.
§ 8Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Führer eines Wassermotorradesa)entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt, b)entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, c)entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder d)entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder 2.als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
§ 9
(weggefallen)
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.