Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln, um sicherzustellen, dass diese sicher sind und keine gesundheitsschädlichen Rückstände enthalten.
Was sie regelt
- Die Definition von Extraktionslösungsmitteln und ihren Anwendungsbereich.
- Welche Stoffe als Extraktionslösungsmittel zugelassen sind.
- Die Höchstmengen für Rückstände dieser Lösungsmittel in Lebensmitteln.
- Die Reinheitsanforderungen für Extraktionslösungsmittel.
- Die Kennzeichnungspflichten für Extraktionslösungsmittel, die in Verkehr gebracht werden.
Wen es betrifft
- Hersteller von Lebensmitteln, die Extraktionslösungsmittel verwenden.
- Hersteller, Verpacker oder Verkäufer von Extraktionslösungsmitteln.
Eckpunkte
- Extraktionslösungsmittel sind Stoffe, die zur Extraktion bei der Lebensmittelherstellung verwendet und wieder entfernt werden, aber technisch unvermeidbare Rückstände hinterlassen können.
- Zugelassen sind unter anderem destilliertes und demineralisiertes Wasser, Ethanol und spezifische Stoffe, die in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt sind.
- Die Rückstände von Extraktionslösungsmitteln in Lebensmitteln dürfen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten (z.B. Hexan 1 mg/kg in Fett oder Öl, Dichlormethan 2 mg/kg in geröstetem Kaffee).
- Extraktionslösungsmittel müssen Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 und spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen (z.B. Arsen und Blei jeweils höchstens 1 mg/kg im Extraktionslösungsmittel).
- Extraktionslösungsmittel müssen beim Inverkehrbringen korrekt gekennzeichnet sein, unter anderem mit der Verkehrsbezeichnung und dem Hinweis, dass sie für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von LebensmittelnNeufNeugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;Standgeändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315 Übers
(+++ Textnachweis ab: 16.11.1991 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 344/88 (CELEX Nr: 388L0344) Umsetzung der EURL 2023/175 (CELEX Nr: 32023L0175) vgl. V v. 16.10.2024 I Nr. 315 +++)
§ 1Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
§ 2Zugelassene Stoffe
§ 3Höchstmengen
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
§ 4Reinheitsanforderungen
§ 5Kennzeichnung
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.
§ 7
(Inkrafttreten)
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel(Fundstelle: BGBl. I 2018, 369) Propan Butan Ethylacetat Kohlendioxid Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden Distickstoffmonoxid
Anlage 2(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens12341.HexanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der KakaobutterHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werdenHerstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der KakaobutterHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werdenHerstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen3.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder TeeHerstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker4.EthylmethylketonFraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und ÖlExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee5.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee6.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg7.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg8.DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich GelatineHerstellung von Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Anlage 3(zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstensDiethylether2 mg/kgHexan1 mg/kg2-Methyloxolan1 mg/kgMethylacetat1 mg/kgButan-1-ol1 mg/kgButan-2-ol1 mg/kgEthylmethylketon11 mg/kgDichlormethan0,02 mg/kg1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kgMethanol1,5 mg/kgn-Propanol1 mg/kgPropan-2-ol1 mg/kgCyclohexan1 mg/kg Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
Anlage 4(zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Stoffhöchstzulässiger Gehalt im ExtraktionslösungsmittelArsen Blei1 mg/kg 1 mg/kg Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
Anlage 5(zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2) 2-MethyloxolanCAS-Nummer96-47-9Gehaltmindestens 99,9 % in der TrockenmasseReinheitFuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)