Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in den Niederlanden, die in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt spezielle Regeln für die Einreihung in Steuerklassen und die Anwendung bestimmter steuerlicher Abzüge fest.
Was es regelt
- Die Einreihung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in den Niederlanden in deutsche Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug.
- Die Anwendung bestimmter Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für diese Arbeitnehmer, insbesondere bezüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.
- Die Verpflichtung zur Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber.
- Die Zuständigkeit von Finanzämtern für die Eintragung von Steuerklassen und Freibeträgen sowie für die Einkommensteuerveranlagung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande, die in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
- Ehegatten dieser Arbeitnehmer, insbesondere wenn beide in Deutschland Arbeitslohn beziehen oder wenn ein Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden werden für den Lohnsteuerabzug in Steuerklassen I, III, IV oder VI eingereiht, abhängig von ihrem Familienstand und ob der Ehegatte ebenfalls in Deutschland Arbeitslohn bezieht.
- Wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte eines Arbeitnehmers (oder beider Ehegatten) der deutschen Einkommensteuer unterliegen, können bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
- Arbeitgeber müssen diesen Arbeitnehmern eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen.
- Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt wurde oder bei denen ein Freibetrag berücksichtigt wurde, müssen Änderungen der Voraussetzungen melden.
Gesetzestext
gesetz Grenzgänger NiederlandeAusführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Verm
(+++ Textnachweis ab: 25.10.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach § 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträge einzutragen, die nach § 32 Abs. 1 bis 6, den §§ 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind; § 39d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit sinngemäß anzuwenden. § 39a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2 berücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Änderung der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen sind. Ist in diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist § 39a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalenderjahrs die Veranlagung nur durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beide Ehegatten verstorben sind. § 32b des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch andere in der Bundesrepublik Deutschland bezogene Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit und nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte des Arbeitnehmers, im Fall der Zusammenveranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift einzubeziehen sind.
§ 6
§ 7
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande, der 1.in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und 2.mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. § 46 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zuständig.
§ 8Dieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem
- Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 1993 zufließen.
§ 9Dieses Gesetz ist letztmals für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem
- Januar 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem
- Januar 1996 zufließen.
§ 10
(Inkrafttreten)