Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für das Jahr 1960 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Es legt fest, wie diese Renten ab dem 1. Januar 1961 erhöht werden.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1959 oder früher eingetreten sind; Berechtigte, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1960 vollendet haben und erhöhte Versichertenrenten erhalten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 9
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- Die Berechnung des Anpassungsbetrags für verschiedene Rentenarten.
- Höchstgrenzen für die Rentenanpassung in bestimmten Fällen.
- Die Behandlung von Erhöhungsbeträgen bei anderen Sozialleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1959 oder früher eingetreten sind.
- Berechtigte, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1960 vollendet haben und erhöhte Versichertenrenten erhalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten werden ab dem 1. Januar 1961 angepasst.
- Der Anpassungsbetrag wird mit dem Faktor 1,054 vervielfältigt.
- Der Knappschaftssold ist von dieser Anpassung ausgenommen.
- Bei der Berechnung des Anpassungsbetrags werden Sonderzuschüsse und Steigerungsbeträge aus Höherversicherung abgezogen.
- Erhöhungsbeträge für Januar bis Mai 1961 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens für bestimmte andere Sozialleistungen unberücksichtigt.
- Fehlerhafte Anpassungen können bis zum 31. Dezember 1961 berichtigt werden, wobei überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 15 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
"Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrente DM/Monat Witwen- und Witwer-Rente DM/Monat 50 637,50 382,50 49 624,80 374,90 48 612,00 367,20 47 599,30 359,60 46 586,50 351,90 45 573,80 344,30 44 561,00 336,60 43 548,30 329,00 42 535,50 321,30 41 522,80 313,70 40 u. weniger 510,00 306,00".
§ 4
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
§ 5
Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
- Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
§ 6
§ 7
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
§ 8Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.