Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Kennzahlen und Ergänzungsgrößen fest, um die Leistungsfähigkeit von Jobcentern zu messen und zu vergleichen, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Integration in Erwerbstätigkeit und die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug.
Was es regelt
- Die Definition von Kennzahlen und Ergänzungsgrößen als relative Maßzahlen zur Bewertung der Jobcenter-Leistung.
- Die Festlegung spezifischer Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, der Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und der Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug.
- Die monatliche Bildung und Veröffentlichung dieser Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für alle Jobcenter.
- Die Bildung von Vergleichstypen für Jobcenter, die ähnliche Rahmenbedingungen aufweisen.
Wen es betrifft
- Jobcenter, deren Leistungsfähigkeit anhand dieser Kennzahlen bewertet wird.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Ergebnisse veröffentlicht.
Eckpunkte
- Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet und in Prozent abgebildet.
- Die Kennzahl zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)".
- Die Kennzahl zur Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote", die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildung oder selbständigen Tätigkeit misst.
- Die Kennzahl zur Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden", wobei Langzeitleistungsbeziehende Personen sind, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
Gesetzestext
§48aFKV2010-08-12BGBl I2010, 1152Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339 (+++ Textnachweis ab: 23.8.2010 +++)
§48aFKVEingangsformel
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§48aFKV§ 1Ziele
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
§48aFKV§ 2Begriffsbestimmungen
- Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;2.Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“;3.öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum
- Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
§48aFKV§ 3Umsetzung
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
§48aFKV§ 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit
§48aFKV§ 5Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
§48aFKV§ 6Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
§48aFKV§ 7Form der Veröffentlichung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
§48aFKV§ 8Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
§48aFKV§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
§48aFKVSchlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.