Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer *)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Informationspflichten für Personen, die Dienstleistungen erbringen, um Transparenz für Dienstleistungsempfänger zu gewährleisten. Sie setzt eine EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt um.
Für wen: Personen, die Dienstleistungen erbringen, die unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen; Dienstleistungserbringer, die im Inland niedergelassen sind und in anderen EU- oder EWR-Staaten tätig werden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 7
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Welche Informationen Dienstleister ihren Kunden vor Vertragsabschluss oder Leistungserbringung mitteilen müssen.
- Wie diese Informationen den Kunden zugänglich gemacht werden müssen.
- Welche zusätzlichen Informationen auf Anfrage des Kunden bereitgestellt werden müssen.
- Das Verbot diskriminierender Bedingungen beim Zugang zu Dienstleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Dienstleistungen erbringen, die unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen.
- Dienstleistungserbringer, die im Inland niedergelassen sind und in anderen EU- oder EWR-Staaten tätig werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Dienstleister müssen stets grundlegende Informationen wie Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registernummer (falls vorhanden) und bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Behörde bereitstellen.
- Bei reglementierten Berufen sind die Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung anzugeben.
- Informationen über allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Garantien und wesentliche Merkmale der Dienstleistung sind ebenfalls stets mitzuteilen.
- Auf Anfrage müssen Dienstleister Informationen zu berufsrechtlichen Regelungen, multidisziplinären Tätigkeiten, Verhaltenskodizes und außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren geben.
- Der Preis der Dienstleistung muss entweder im Voraus festgelegt und mitgeteilt werden oder auf Anfrage eine detaillierte Berechnung oder ein Kostenvoranschlag bereitgestellt werden.
- Diskriminierende Bedingungen beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers sind verboten, es sei denn, sie sind objektiv gerechtfertigt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 17.5.2010 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 306L0123) +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.5.2026 I Nr. 138 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
§ 3Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
§ 4Erforderliche Preisangaben
§ 5Verbot diskriminierender Bestimmungen
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,2.entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder3.entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.